Ab dem 12. August 2026 gelten mit der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) strenge neue Regeln für Verpackungen – auch für Werbeartikel. Wer Kugelschreiber, Tassen oder gebrandete T-Shirts in Umlauf bringt, muss handeln. Wir erklären, was sich ändert, welche Fristen gelten und was Sie konkret tun sollten.
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten – ohne nationale Umsetzung. Sie betrifft jede Verpackung, die auf den EU-Markt kommt: auch Geschenkboxen, Polybeutel für T-Shirts und Versandkartons für Werbeartikel-Bestellungen.
Wichtigste Pflichten ab August 2026: Konformitätserklärung für jede Verpackungsart, technische Dokumentation, Minimierungsgebot (kein überflüssiges Verpackungsvolumen), Schwermetall-Grenzwerte. Weitere Verschärfungen (Leerraum-Quoten, Recyclingfähigkeits-Grade, Rezyklatquoten) folgen gestaffelt bis 2030.
1. Was ist die PPWR – und warum betrifft sie Werbeartikel?
Am 22. Januar 2025 wurde die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (englisch: Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie löst die über 30 Jahre alte Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab – und damit auch die Grundlage des bisherigen deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG).
Der entscheidende Unterschied: Die PPWR ist eine Verordnung, keine Richtlinie. Sie gilt ab ihrem Anwendungsdatum direkt und einheitlich in allen 27 EU-Mitgliedstaaten – ohne nationale Umsetzung.
Für die Werbeartikelbranche ist das relevant, weil die PPWR keine Ausnahme für Werbeartikel oder Geschenkartikel kennt. Ob Kugelschreiber-Einzelverpackung, Polybeutel für ein gebrandetes T-Shirt oder die Geschenkbox eines Premium-Kundengeschenks – jede Verpackung, die auf den EU-Markt gebracht wird, unterliegt den neuen Regeln.
Auch Werbeartikel, die kostenlos im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit abgegeben werden, fallen unter die Verpackungspflichten. Das hat bereits das bisherige Verpackungsgesetz so geregelt – und die PPWR setzt diesen Grundsatz fort.
2. Zeitplan: Alle Fristen auf einen Blick
Die PPWR setzt nicht alles auf einmal um, sondern staffelt die Anforderungen über mehrere Jahre:
3. Was gilt ab dem 12. August 2026?
Konformitätserklärung (Art. 39, Anhang VIII)
Für jeden Verpackungstyp muss eine schriftliche Konformitätserklärung vorliegen. Inhalt:
- Eindeutige Identifikation der Verpackungskomponenten
- Angaben zum verantwortlichen Unternehmen
- Verweis auf die technische Dokumentation
- Angaben zu angewandten Prüfnormen
Technische Dokumentation (Anhang VII)
Aufzubewahren: 5 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (Mehrweg). Umfasst u. a.:
- Materialzusammensetzung und -gewicht
- Recyclingfähigkeitsbewertung
- Nachweis der Einhaltung der Stoffbeschränkungen
- Prüfberichte und Schwellenwerte
Minimierungsgebot (Art. 10)
Verpackungen müssen auf das funktional notwendige Minimum reduziert sein. Explizit verboten:
- Doppelwände und falsche Böden, die ein größeres Produktvolumen vortäuschen
- Verpackungselemente, die ausschließlich der Marketingwirkung dienen
Eine überdimensionierte Geschenkbox mit Schaumstoff-Einlage und Seidenpapier für einen einzelnen Thermobecher? Ab August 2026 muss die Verhältnismäßigkeit dokumentiert werden. „Optischer Eindruck“ oder „Markenwirkung“ sind keine zulässigen Begründungen.
Schwermetall-Grenzwerte (Art. 5)
Blei + Cadmium + Quecksilber + Chrom VI: kumuliert max. 100 mg/kg in Verpackungsmaterialien. Bei Farben, Lacken und Beschichtungen auf Verpackungen ist besondere Vorsicht geboten.
4. Welche Werbeartikel-Verpackungen sind besonders betroffen?
| Verpackungstyp | Typische Produkte | Herausforderung | Handlungsbedarf |
|---|---|---|---|
| Geschenkboxen | Tassen, Premium-Sets | Oft überdimensioniert; Doppelwände verboten; Magnetverschlüsse erschweren Recycling | Hoch |
| Polybeutel | T-Shirts, Baumwolltaschen | Ab 2030: min. 35 % Rezyklatanteil; Verbundfolien scheitern an Recyclingfähigkeit | Mittel |
| Blisterverpackungen | USB-Sticks, Powerbanks | PVC-Blister schlecht recyclingfähig; Verbund muss trennbar sein | Hoch |
| Versandkartons | Alle Online-Bestellungen | Ab 2030: max. 50 % Leerraum; Füllmaterial zählt als Leerraum | Mittel |
| Einzelkartonagen | Kugelschreiber, Tassen | Minimierungsgebot; Kunststoff-Sichtfenster problematisch | Mittel |
| Papierverpackungen | Notizbücher, Kalender | Gut recyclingfähig; ab 2028 neue Kennzeichnung | Gering |
5. PPWR vs. Verpackungsgesetz: Was ändert sich?
Deutschland ersetzt das VerpackG durch das Verpackungsrechts-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Kabinettsentwurf vom 17. November 2025; Verabschiedung im ersten Halbjahr 2026 erwartet.
| Aspekt | VerpackG (bisher) | PPWR / VerpackDG (neu) |
|---|---|---|
| Rechtscharakter | Nationales Gesetz | EU-Verordnung (gilt unmittelbar) |
| Herstellerbegriff | Engere Definition | Deutlich erweitert: auch wer befüllen lässt |
| Verpackungsdesign | Allgemeine Recyclingverträglichkeit | Umfassend: Minimierung, Recycling-Grade, Rezyklatquoten, Design-for-Recycling |
| Kennzeichnung | Nationale Systeme | EU-einheitliche Piktogramme ab 08/2028; DPP per QR-Code |
| Leerraum | Keine Regelung | Max. 50 % bei Versand (ab 2030) |
| Bußgelder | Bis 200.000 € | Bis 200.000 €, erweiterter Anwendungsbereich; ggf. Vertriebsverbote |
Die bisherige Regelung, wonach bei Werbeartikeln die LUCID-Registrierung des tatsächlichen Herstellers (nicht des bestellenden Werbekunden) ausreicht, wird nach aktuellem Stand auch unter dem neuen VerpackDG fortbestehen. Ihr Aufwand als Besteller bleibt damit überschaubar – sofern Ihr Lieferant compliant ist.
6. Exkurs: Umweltaussagen auf Verpackungen – UWG-Fallstricke
Die PPWR ist nicht die einzige neue Regelung 2026. Wer auf Verpackungen oder in Produktbeschreibungen mit „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ wirbt, muss das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachten – und hier verschieben sich die Grenzen massiv.
Neue Schwarze Liste ab 27. September 2026
Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo) tritt am 27. September 2026 eine UWG-Änderung in Kraft:
- Pauschalverbote (§ 3 Abs. 3 UWG, Nr. 4a neu): Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „CO₂-neutral“ oder „biologisch abbaubar“ sind per se unzulässig ohne anerkannte Zertifizierung (z. B. EU-Ecolabel, Blauer Engel).
- Selbstgemachte Öko-Siegel verboten (Nr. 2a neu): Nachhaltigkeitssiegel nur noch mit unabhängiger Drittprüfung erlaubt.
- Kompensations-Claims verboten: „Klimaneutral“ basierend ausschließlich auf CO₂-Zertifikatkauf ist unzulässig.
BGH-Urteil „klimaneutral“ (I ZR 98/23)
„Klimaneutral“ ist ein mehrdeutiger umweltbezogener Begriff. Da die Reduktion gegenüber der Kompensation von CO₂-Emissionen unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig ist, besteht ein erhöhtes Aufklärungsbedürfnis. BGH, Urteil vom 27.06.2024, I ZR 98/23
Kernaussagen: Die Erläuterung muss in der Werbung selbst erfolgen – ein Verweis auf eine Website oder QR-Code reicht nicht. Es muss klar erkennbar sein, ob Klimaneutralität durch Reduktion oder Kompensation erreicht wird.
Wer einen Werbeartikel als „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ bewirbt, riskiert Abmahnungen durch Wettbewerber oder die Wettbewerbszentrale. Einstweilige Verfügungen können innerhalb weniger Tage erwirkt werden.
Stattdessen konkret: „Kugelschreibergehäuse aus 80 % Post-Consumer-Recycling-Kunststoff (GRS-zertifiziert)“ statt „nachhaltiger Kugelschreiber“.
Anerkannte Zertifizierungen für Werbeartikel
| Zertifizierung | Anwendungsbereich | Mindestanforderung |
|---|---|---|
| GRS | Recyclinganteil-Verifizierung | Min. 20 % Recyclinganteil, Lieferketten-Zertifizierung |
| GOTS | Bio-Textilien | Min. 70 % Bio-Fasern |
| Blauer Engel | Breites Produktspektrum | Produktkategorie-spezifisch, ISO 14024 Typ I |
| EU Ecolabel | EU-weite Öko-Zertifizierung | Lebenszyklusbasierte Kriterien |
| FSC / PEFC | Holz- und Papierprodukte | Chain-of-Custody-Zertifizierung |
| OEKO-TEX 100 | Schadstoffprüfung Textilien | Prüfung gegen Grenzwerte |
Zertifizierte Werbeartikel bei promobilliger:
7. LUCID-Registrierung: Was bleibt, was kommt
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und LUCID bleiben bestehen. Wichtige Änderungen unter dem neuen VerpackDG:
- Erweiterter Herstellerbegriff: Wer als Distributor Produkte in eigene Geschenkverpackungen umverpackt, wird selbst „Hersteller“ und muss sich registrieren.
- Automatisierter Datenabgleich: Künftig Abgleich mit dualen Systemen und Finanzbehörden – deutlich effektivere Erkennung von Trittbrettfahrern.
- Öko-Modulation: Lizenzgebühren werden nach Recyclingfähigkeit gestaffelt. Mono-Material = günstiger; Verbundverpackung = teurer.
- Keine De-minimis-Schwelle: Pflichten gelten ab der ersten Verpackung.
Prüfen Sie jetzt Ihre LUCID-Registrierung: verpackungsregister.org. Bei Bestellungen über promobilliger liegt die Registrierungspflicht beim Hersteller – nicht bei Ihnen als Besteller.
8. Checkliste: So bereiten Sie sich vor
Sofort (bis Juni 2026)
- Bestandsaufnahme aller Verpackungstypen in Ihrem Werbeartikel-Sortiment: Primär-, Sekundär- und Transportverpackungen.
- Technische Dokumentation anfordern: Materialzusammensetzung, Gewicht, Recyclingfähigkeitsbewertung von Lieferanten.
- Konformitätserklärungen erstellen für jeden Verpackungstyp nach Anhang VIII der PPWR.
- LUCID-Registrierung prüfen: Aktuell? Herstellerbegriff nach neuer PPWR-Definition korrekt?
- Schwermetall-Compliance sicherstellen: Nachweise für 100 mg/kg-Grenzwert einholen.
Mittelfristig (2026–2027)
- PVC-Blisterverpackungen ersetzen durch recyclingfähige Alternativen (PP, Papier-Thermoforming).
- Geschenkboxen überarbeiten: Mono-Material-Karton, keine Kunststofffenster, keine Magnetverschlüsse.
- QR-Code-Infrastruktur aufbauen: Ab 02/2027 digitale Kennzeichnung für EPR-Identifikation.
- Umweltaussagen prüfen: Vage Begriffe durch zertifizierungsgestützte Angaben ersetzen (siehe Abschnitt 6).
Langfristig (bis 2030)
- Recyclingfähigkeits-Grade A–C: Min. 70 % Recyclingfähigkeit nach Gewicht.
- Rezyklatquoten für Kunststoff: 35 % Post-Consumer-Rezyklat (Non-Food).
- Leerraum optimieren: Max. 50 % bei Versandverpackungen; Füllmaterial zählt mit.
- EU-Kennzeichnung: Ab 08/2028 einheitliche Piktogramme.
9. Wie promobilliger Sie unterstützt
- LUCID-registrierte Hersteller: Unsere Lieferanten sind im Verpackungsregister LUCID registriert. Die Systembeteiligungspflicht liegt beim Hersteller – nicht bei Ihnen.
- Wachsendes Sortiment aus Recycling- und Naturmaterialien: Über 1.100 Produkte aus Materialien wie rPET, Bambus, recyceltem Edelstahl und Bio-Baumwolle – Tendenz steigend.
- Produkte mit anerkannten Zertifizierungen: Produkte mit GRS-, GOTS-, FSC- oder OEKO-TEX-Zertifizierung im Sortiment.
- Transparente Produktinformationen: Materialangaben, Herkunftsland und Zertifizierungen direkt auf der Produktseite.
- Persönliche Beratung: Wir helfen Ihnen, die passende verpackungsoptimierte Lösung für Ihre Kampagne zu finden.
Beliebte Kategorien bei promobilliger:
Quellen und weiterführende Links
- Verordnung (EU) 2025/40 – Volltext: EUR-Lex
- EUR-Lex Zusammenfassung: Packaging and Packaging Waste (from 2026)
- Gleiss Lutz: Key Requirements from August 2026
- LUCID-Verpackungsregister: verpackungsregister.org
- DIHK-Merkblatt PPWR: PDF
- KPMG Law: New Packaging Implementation Act
- BGH „klimaneutral“ (I ZR 98/23): Pressemitteilung
- IT-Recht Kanzlei: Umweltbezogene Werbung ab 27.09.2026
- Deutsche Recycling: Verpackungsgesetz & Werbeartikel
- Ecosistant: PPWR & E-Commerce