Wer Geschenke an Geschäftspartner steuerlich absetzen möchte, kommt an einer Zahl nicht vorbei: der 50-Euro-Grenze aus § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Sie entscheidet, ob die Aufmerksamkeit für Kunden, Lieferanten und Partner als Betriebsausgabe den Gewinn mindert – oder steuerlich komplett verloren geht. Seit 2024 liegt die Schwelle bei 50 statt 35 Euro, doch an den Spielregeln dahinter hat sich nichts geändert: Es bleibt eine Freigrenze, es gilt eine strenge Aufzeichnungspflicht, und die Abgrenzung zum eigenen Personal ist ein eigenes Thema. Dieser Ratgeber erklärt die Regel praxisnah – mit Übersichten, Ablaufplan, Checkliste und passenden Geschenkideen unter 50 Euro.
Geschenke an Geschäftspartner sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn ihr Wert pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 50 Euro nicht übersteigt. Es handelt sich um eine Freigrenze: Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, entfällt der Abzug für den gesamten Betrag. Die Grenze gilt seit 2024 (zuvor 35 Euro) und bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen netto. Pflicht ist eine getrennte Aufzeichnung (§ 4 Abs. 7 EStG). Streuwerbeartikel bis 10 Euro fallen nicht unter die Geschenk-Regel. Optional übernimmt der Schenker die Steuer des Beschenkten pauschal mit 30 % nach § 37b EStG.
1. Was die 50-Euro-Grenze für Geschäftspartner-Geschenke regelt
Die zentrale Vorschrift steht in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Sie besagt: Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Schenkenden sind – also Kunden, Lieferanten, Berater oder sonstige Geschäftsfreunde –, dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 Euro (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) übersteigen. Bleiben Sie darunter, ist die Ausgabe als Betriebsausgabe abziehbar.
Drei Begriffe sind dabei entscheidend und werden in der Praxis oft verwechselt: Geschenk, Freigrenze und pro Empfänger und Jahr. Ein Geschenk im steuerlichen Sinn ist eine unentgeltliche Zuwendung, die nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht ist. Klassische Beispiele sind die bedruckte Trinkflasche zum Jahreswechsel, das Notizbuch zur Messe oder das Präsent zum Firmenjubiläum des Kunden.
- Geschenk: unentgeltliche Zuwendung ohne konkrete Gegenleistung – ein Werbeartikel mit Logo zählt grundsätzlich dazu.
- Freigrenze, nicht Freibetrag: Bei Überschreiten ist der gesamte Betrag nicht abziehbar, nicht nur der übersteigende Teil.
- Pro Empfänger und Wirtschaftsjahr: Mehrere Geschenke an dieselbe Person werden im Jahr zusammengerechnet.
Der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag ist der häufigste Stolperstein. Bei einem Freibetrag bliebe ein Sockelbetrag immer steuerfrei. Bei einer Freigrenze hingegen kippt die gesamte Begünstigung, sobald die Schwelle überschritten wird. Ein Präsent für 50,01 Euro ist damit nicht etwa zu einem Cent nicht abziehbar – sondern in voller Höhe. Genau hier verlieren Unternehmen am häufigsten den Betriebsausgabenabzug, ohne es zu merken.
Die 50-Euro-Grenze ist eine Freigrenze: Ein einziger Cent darüber, und das komplette Geschenk ist steuerlich verloren – nicht nur der überschießende Betrag.
2. Von 35 auf 50 Euro: was sich 2024 geändert hat
Jahrzehntelang lag die Grenze bei 35 Euro. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde sie auf 50 Euro (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) angehoben – und zwar für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Für die meisten Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr gilt der neue Wert also seit dem 1. Januar 2024. Ältere Geschenke aus 2023 sind weiterhin nach der 35-Euro-Grenze zu beurteilen.
Die Anhebung verschafft etwas mehr Spielraum bei der Produktauswahl: Hochwertigere Werbeartikel wie eine Edelstahl-Thermosflasche, ein Metall-Schreibgerät oder ein gefülltes Notizbuch-Set bleiben häufiger im abziehbaren Bereich. An der Systematik – Freigrenze, Aufzeichnungspflicht, Abgrenzung – hat sich dagegen nichts geändert.
Maßgeblich ist der Beginn des Wirtschaftsjahres, nicht das Bestelldatum. Wer ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat, sollte den Stichtag der Umstellung von 35 auf 50 Euro mit der Steuerberatung abstimmen.
3. Netto oder brutto? Die 50 Euro richtig rechnen
Ob die 50 Euro netto oder brutto zu verstehen sind, hängt vom Vorsteuerabzug ab. Für ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen zählen die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer – die Grenze liegt also effektiv bei 50 Euro netto. Wer keinen Vorsteuerabzug hat (etwa Kleinunternehmer nach § 19 UStG oder bestimmte heilberufliche Praxen), rechnet die 50 Euro inklusive Umsatzsteuer, also brutto.
Wichtig ist die Wechselwirkung mit dem Vorsteuerabzug aus dem Geschenk selbst: Liegt der Wert innerhalb der Freigrenze, ist die Vorsteuer aus dem Einkauf des Geschenks grundsätzlich abziehbar. Wird die Grenze überschritten, entfällt nach § 15 Abs. 1a UStG regelmäßig auch der Vorsteuerabzug. Das doppelte Risiko – kein Betriebsausgabenabzug und keine Vorsteuer – macht die saubere Kalkulation so wichtig.
In die 50 Euro fließen alle Aufwendungen für das zugewendete Produkt ein – bei Werbeartikeln also auch die Veredelungs- und Druckkosten. Eine Tasse für 6 Euro mit Logo-Druck für 3 Euro zählt mit 9 Euro. Reine Versandkosten an Sie als Besteller bleiben dagegen außen vor.
4. Geschäftspartner oder Mitarbeiter? Die wichtige Abgrenzung
Die 50-Euro-Grenze aus § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG betrifft ausschließlich Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer. Geschenke an die eigene Belegschaft folgen einem völlig anderen Regime: Hier greift die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 EStG, und der Aufwand ist als Personalaufwand grundsätzlich voll abziehbar. Beide Grenzen liegen seit 2024 zwar zufällig bei 50 Euro – sie funktionieren aber unterschiedlich.
| Merkmal | Geschenk an Geschäftspartner | Geschenk an Mitarbeiter |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG | § 8 Abs. 2 EStG (Sachbezug) |
| Grenze | 50 Euro pro Empfänger und Jahr | 50 Euro pro Monat |
| Betriebsausgabe | nur bei Einhaltung der Freigrenze | als Personalaufwand voll abziehbar |
| Aufzeichnung | getrennt, mit Empfängername (§ 4 Abs. 7) | im Rahmen der Lohnabrechnung |
Für das eigene Personal gelten zusätzlich Sonderregeln, etwa Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen. Wie die Sachbezugsfreigrenze für Mitarbeitende im Detail funktioniert, lesen Sie in unserem Ratgeber zu steuerfreien Mitarbeitergeschenken und der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze. Für diesen Beitrag gilt: Sobald der Empfänger kein Arbeitnehmer ist, zählt die Jahres-Freigrenze von 50 Euro.
5. Aufzeichnungspflicht: ohne sauberes Konto kein Abzug
Selbst wenn ein Geschenk unter 50 Euro bleibt, kann der Abzug scheitern – nämlich dann, wenn die Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG verletzt wird. Geschenkaufwendungen müssen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben verbucht werden, in der Regel auf einem gesonderten Konto. Wer Geschenke im Sammelkonto „sonstige Kosten“ untergehen lässt, riskiert die Aberkennung – auch bei einem Geschenk für 9 Euro.
Zur sauberen Dokumentation gehört grundsätzlich auch der Name des Empfängers, damit das Finanzamt die Jahres-Freigrenze pro Person nachvollziehen kann. Bei gleichartigen Geschenken an einen größeren Kreis lässt die Finanzverwaltung Erleichterungen zu – im Zweifel sollte die Handhabung mit der Steuerberatung geklärt werden.
- Geschenke auf einem eigenen Aufwandskonto buchen (§ 4 Abs. 7 EStG)
- Empfängername und Anlass je Zuwendung festhalten
- Druck- und Veredelungskosten in den Wert einrechnen
- Jahres-Summe pro Empfänger im Blick behalten
- Belege und Lieferscheine geordnet ablegen
Die getrennte Aufzeichnung ist eine eigenständige Voraussetzung für den Abzug. Wird sie versäumt, ist die Betriebsausgabe selbst dann verloren, wenn der Wert unter 50 Euro lag. Richten Sie das Geschenk-Konto am besten zu Beginn des Wirtschaftsjahres ein.
6. Streuwerbeartikel bis 10 Euro – außerhalb der Geschenk-Regel
Nicht jede Aufmerksamkeit ist ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG. Gegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 10 Euro gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF) als Streuwerbeartikel. Sie zählen nicht zu den aufzeichnungspflichtigen Geschenken und werden auch nicht in die 50-Euro-Jahresgrenze pro Empfänger eingerechnet. Klassiker sind der bedruckte Kugelschreiber, das kleine Notizbuch oder der Werbe-Becher als Massenartikel.
Das macht Streuwerbeartikel zum unkomplizierten Werkzeug für breite Streuaktionen – Messe, Mailing, Empfang –, ohne dass für jeden einzelnen Empfänger Buch geführt werden muss. Für das individuelle Präsent an einen wichtigen Geschäftspartner greift hingegen wieder die 50-Euro-Grenze.
Keine Empfängeraufzeichnung nötig, nicht auf die 50-Euro-Grenze anzurechnen – ideal für Streuaktionen.
Abziehbar bei getrennter Aufzeichnung – der Bereich für das hochwertige Kundenpräsent.
Kein Betriebsausgabenabzug und regelmäßig kein Vorsteuerabzug – steuerlich der ungünstigste Fall.
Veredelung und Logo-Druck zählen zum Geschenkwert – bei der Grenze stets mitrechnen.
Mehrere Zuwendungen an denselben Partner werden im Wirtschaftsjahr summiert.
Vorsteuerabzugsberechtigte rechnen die 10- und 50-Euro-Schwellen ohne Umsatzsteuer.
7. Pauschalsteuer nach § 37b EStG: Steuer für den Beschenkten übernehmen
Ein Geschenk kann beim Empfänger eine steuerpflichtige Betriebseinnahme sein. Damit der Geschäftspartner sich darum nicht kümmern muss, kann der Schenker die Einkommensteuer pauschal übernehmen: nach § 37b EStG mit einem festen Satz von 30 % (§ 37b EStG) der Zuwendung, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen inklusive Umsatzsteuer. Pro Empfänger und Wirtschaftsjahr ist die Pauschalierung auf 10.000 Euro (§ 37b EStG) gedeckelt.
Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben: Wer pauschaliert, muss dies für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres tun (getrennt nach Nichtarbeitnehmern und eigenen Mitarbeitern). Der Empfänger ist darüber zu unterrichten, dass die Steuer übernommen wurde. Wichtig für die Kalkulation: Teilt die übernommene Pauschalsteuer das Schicksal des Geschenks – ist das Geschenk wegen Überschreitens der 50-Euro-Grenze nicht abziehbar, ist nach der Rechtsprechung auch die Pauschalsteuer keine abziehbare Betriebsausgabe.
Wer die 50-Euro-Grenze konsequent einhält, vereinfacht sich vieles: Das Geschenk bleibt abziehbar, der Vorsteuerabzug bleibt erhalten, und beim Empfänger entsteht in vielen Fällen gar kein nennenswerter Versteuerungsbedarf. Die Pauschalsteuer wird dann häufig zur Komfort-, nicht zur Pflichtübung.
8. Passende Geschenke unter 50 Euro mit Logo
Der steuerlich entspannteste Weg ist ein durchdachtes Präsent, das sicher unter 50 Euro bleibt – Druck inklusive. Hochwertige, langlebige Artikel mit Logo wirken wertiger als ihr Preis vermuten lässt und bleiben dem Geschäftspartner im Alltag präsent. Ein klassisches Beispiel ist ein edles Metall-Schreibset, das auf dem Schreibtisch des Empfängers dauerhaft sichtbar bleibt:
Set bestehend aus Kugelschreiber mit Drehmechanismus und Rollerball aus Metall, beide mit Clip. Blauschreibende Mine. Geliefert in einem gepolsterten Geschenketui Kugelschreiber: ø13 x 137 mm | Roller: ø13 x 137 mm | Etu …
Ob Thermosflasche, Glas-Trinkflasche, Tasse, Notizbuch, Metall-Kugelschreiber oder kompakte Powerbank – diese Auswahl bewegt sich im abziehbaren Bereich und eignet sich als Aufmerksamkeit für Kunden und Partner. Alle Artikel lassen sich individuell mit Ihrem Logo veredeln:
Ein gut gewähltes Geschenk unter 50 Euro ist doppelt clever: Es bleibt steuerlich abziehbar – und es bleibt dem Empfänger durch tägliche Nutzung lange in Erinnerung.
Suchen Sie zuerst nach Kategorie? Diese Sortimentsbereiche eignen sich besonders für Präsente im Rahmen der Freigrenze:
Oder stöbern Sie direkt durch die passenden Kategorien – von Trinkflaschen bis Technik:
Stückpreis und Druckkosten zusammen kalkulieren – mit etwas Puffer zur Freigrenze.
Wertige Artikel werden länger genutzt und transportieren die Marke nachhaltiger.
Druck, Einrichtung und Versand klar ausgewiesen – gut für die saubere Buchung.
Veredelung von Anfang an einplanen, damit der Gesamtwert die Grenze nicht sprengt.
Eine große Auswahl an bedruckbaren Präsenten finden Sie im Sortiment von promobilliger – günstige Werbeartikel mit Logo-Druck. Weitere Praxis-Ratgeber rund um Beschaffung und Recht gibt es in unserem Werbeartikel-Blog.
9. Häufige Fragen zu Geschenken an Geschäftspartner
Wie hoch ist die Grenze für abziehbare Geschäftspartner-Geschenke?
In der Regel liegt sie seit 2024 bei 50 Euro pro Empfänger und Wirtschaftsjahr (zuvor 35 Euro). Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen ist dieser Wert netto zu verstehen.
Was bedeutet Freigrenze in diesem Zusammenhang?
Eine Freigrenze wirkt anders als ein Freibetrag: Wird sie überschritten, entfällt der Abzug typischerweise für den gesamten Betrag – nicht nur für den übersteigenden Teil. Schon geringfügige Überschreitungen sind deshalb heikel.
Zählen die Druckkosten zum Geschenkwert?
In der Regel ja. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten umfassen das Produkt einschließlich der Veredelung. Logo-Druck und Gravur sollten Sie daher von Anfang an in die 50-Euro-Kalkulation einbeziehen.
Sind Streuwerbeartikel von der Regel betroffen?
Gegenstände bis 10 Euro gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung als Streuwerbeartikel und zählen nicht als aufzeichnungspflichtige Geschenke. Sie werden in der Regel nicht in die 50-Euro-Jahresgrenze eingerechnet.
Muss ich Geschenke gesondert verbuchen?
Erfahrungsgemäß ja. § 4 Abs. 7 EStG verlangt eine von den übrigen Betriebsausgaben getrennte Aufzeichnung. Ohne sie kann der Abzug auch unterhalb der 50-Euro-Grenze verloren gehen.
Was hat es mit der 30-Prozent-Pauschalsteuer auf sich?
Nach § 37b EStG kann der Schenker die Steuer des Empfängers pauschal mit 30 % übernehmen, damit dieser die Zuwendung nicht selbst versteuern muss. Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben; die Details klärt am besten die Steuerberatung.
Notizbuch-Set als wertiges Präsent
Ein Kork-Notizbuch mit Kugelschreiber wirkt hochwertig und bleibt mit Logo-Druck meist sicher unter der 50-Euro-Grenze. Ideal als Aufmerksamkeit für Kunden und Partner.
Zum Produkt