Ein kleines Geschenk zum Geburtstag, ein Präsent zum Jubiläum oder einfach eine monatliche Aufmerksamkeit als Dankeschön – mit den richtigen Spielregeln bleiben solche Zuwendungen für Ihre Mitarbeitenden komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Der Schlüssel ist die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 EStG). Dieser Ratgeber erklärt verständlich, wie Sachbezug, Aufmerksamkeiten und Pauschalsteuer zusammenspielen – und wie sich Werbeartikel als clevere, wertige Mitarbeitergeschenke einsetzen lassen. Mit Übersichten, Checkliste, Praxis-Tipps und Produktideen.
Sachbezüge bis 50 Euro pro Monat (§ 8 Abs. 2 EStG) bleiben für Mitarbeitende steuer- und sozialversicherungsfrei – vorausgesetzt, es handelt sich um eine Sachzuwendung (kein Barlohn) und die Grenze wird inklusive aller Sachbezüge des Monats nicht überschritten. Zu persönlichen Anlässen kommen Aufmerksamkeiten bis 60 Euro hinzu (R 19.6 LStR). Werbeartikel wie Thermobecher, Notizbücher oder Powerbanks eignen sich ideal. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung.
1. Was ist die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze?
Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten Sachbezüge bis zu einem Wert von 50 Euro im Kalendermonat zuwenden, ohne dass darauf Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfallen. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (Bundesministerium der Finanzen). Bis Ende 2021 lag diese Grenze bei 44 Euro; seit 2022 gilt der Wert von 50 Euro.
Entscheidend ist das Wort Freigrenze: Anders als bei einem Freibetrag zählt hier die exakte Einhaltung. Wird die Grenze auch nur um wenige Cent überschritten, ist nicht nur der überschießende Betrag, sondern die gesamte Zuwendung steuer- und beitragspflichtig. Präzision lohnt sich also.
Hintergrund der Regelung ist eine Vereinfachung: Der Gesetzgeber möchte kleine, regelmäßige Sachleistungen vom bürokratischen Aufwand einer vollständigen Lohnversteuerung freistellen. Für Unternehmen eröffnet das einen attraktiven Gestaltungsspielraum, denn die monatliche Grenze lässt sich über das Jahr hinweg immer wieder nutzen. Wer zwölf Monate lang die volle Grenze ausschöpft, kann pro Kopf eine spürbare Summe an Sachzuwendungen gewähren – völlig abgabenfrei und ohne, dass beim Beschäftigten netto etwas vom Geschenk abgezogen wird. Genau hier liegt der Charme gegenüber einer regulären Gehaltserhöhung, von der nach Steuern und Sozialabgaben oft nur ein Bruchteil ankommt.
Wichtig zu wissen ist, dass die Freigrenze beim einzelnen Beschäftigten ansetzt und nicht am Unternehmen als Ganzem: Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat die eigenen 50 Euro pro Monat zur Verfügung, unabhängig davon, wie viele Kolleginnen und Kollegen ebenfalls ein Geschenk erhalten. Für die Bewertung des Sachbezugs ist nach § 8 Abs. 2 EStG grundsätzlich der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis am Abgabeort maßgeblich – also der Preis, den ein Verbraucher für dieselbe Ware zahlen würde, inklusive Umsatzsteuer. Bei einem zugekauften Werbeartikel lässt sich dieser Wert besonders einfach belegen, weil er sich unmittelbar aus der Lieferantenrechnung ergibt.
- Monatlich nutzbar: Die Grenze gilt je Kalendermonat – nicht angesparte Beträge sind verfallen.
- Pro Kopf: Sie steht jedem Beschäftigten individuell zu.
- Alle Sachbezüge zählen mit: z. B. Tankgutscheine, Jobticket-Anteile oder andere Sachleistungen desselben Monats.
Eine durchdachte Geschenkkultur ist kein Kostenfaktor, sondern ein Signal der Wertschätzung – und mit der Sachbezugsgrenze sogar abgabenfrei möglich.
2. Sachbezug oder Barlohn? Die wichtige Abgrenzung
Die Freigrenze greift ausschließlich für Sachbezüge. Geldleistungen – also Barlohn oder eine zweckfreie Geldüberweisung – sind grundsätzlich voll steuer- und beitragspflichtig, unabhängig vom Betrag. Seit 2020 hat der Gesetzgeber die Abgrenzung in § 8 Abs. 1 EStG präzisiert. Besonders bei Gutscheinen ist Vorsicht geboten:
Der Grund für diese strenge Trennung liegt in der Praxis: Geld ist universell einsetzbar und kommt einem Lohnbestandteil wirtschaftlich sehr nahe. Ein konkretes Sachgeschenk hingegen ist zweckgebunden – es soll erkennbar eine Aufmerksamkeit sein und keine versteckte Gehaltszahlung. Deshalb hat der Gesetzgeber Geldkarten und Gutscheine genauer geregelt: Sie gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Sobald sich ein Guthaben in Bargeld zurücktauschen lässt oder die Karte wie ein allgemeines Zahlungsmittel funktioniert, kippt die Einordnung in Richtung Geldleistung – mit voller Steuerpflicht. Ein physisches Werbegeschenk umgeht diese Diskussion vollständig, weil es zweifelsfrei eine Sache ist.
| Zuwendung | Einordnung | Unter die 50-Euro-Grenze? |
|---|---|---|
| Werbeartikel / Sachgeschenk | Sachbezug | Ja – bei Einhaltung der Grenze |
| Warengutschein für das eigene Sortiment | Sachbezug | Ja – in der Regel |
| Gutschein/Geldkarte (ZAG-konform) | Sachbezug | Ja – nur bei ZAG-Konformität |
| Geldkarte mit Bargeldauszahlung | Geldleistung | Nein |
| Bar- oder Überweisungsbetrag | Geldleistung | Nein |
Damit Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug gelten, müssen sie die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen – etwa eine eingeschränkte Einlösemöglichkeit und keine Barauszahlung. Ein physisches Sachgeschenk wie ein Werbeartikel ist demgegenüber unstrittig ein Sachbezug – das macht die Einordnung einfach.
3. Aufmerksamkeiten bis 60 Euro zu persönlichen Anlässen
Zusätzlich zur 50-Euro-Freigrenze gibt es einen weiteren Spielraum: Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen des Beschäftigten. Nach R 19.6 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) bleiben Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro (inkl. Umsatzsteuer) steuerfrei, wenn sie aus einem besonderen persönlichen Anlass gewährt werden.
Diese 60-Euro-Aufmerksamkeit ist rechtlich von der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze zu trennen: Es handelt sich um zwei unterschiedliche Begünstigungen mit eigenen Voraussetzungen, die nebeneinander bestehen. Während die Sachbezugsgrenze an den Kalendermonat anknüpft und unabhängig von einem Anlass nutzbar ist, setzt die Aufmerksamkeit ein konkretes persönliches Ereignis voraus. Dadurch entsteht in einem Monat, in dem etwa ein Geburtstag ansteht, ein zusätzlicher Spielraum – sofern beide Voraussetzungen sauber erfüllt und dokumentiert sind.
Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen einem persönlichen Anlass des Beschäftigten und einem Anlass des Unternehmens. Begeht etwa die Firma ein Jubiläum oder feiert einen Auftragserfolg, ist das kein persönlicher Anlass im Sinne der Richtlinie – ein Geschenk dazu fällt dann nicht unter die 60-Euro-Aufmerksamkeit, sondern wäre über die Sachbezugsgrenze oder die Pauschalbesteuerung abzubilden. Persönliche Anlässe sind solche, die im Leben der oder des Beschäftigten verankert sind. Auch hier zählt der Bruttowert inklusive Umsatzsteuer, und auch hier gilt: Es muss eine echte Sachzuwendung sein, kein Bargeld.
Ein persönlicher Anlass – ein Sachgeschenk bis 60 Euro bleibt steuerfrei.
Zählt als persönlicher Anlass des Beschäftigten und ist begünstigt.
Familienereignisse gelten als persönlicher Anlass im Sinne der LStR.
Ein klassischer persönlicher Anlass für eine steuerfreie Aufmerksamkeit.
Auch der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung kann ein Anlass sein.
Eine kleine Geste nach längerer Abwesenheit – als Aufmerksamkeit denkbar.
Wichtig: Die 60-Euro-Aufmerksamkeit gilt je Anlass und ist von der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze unabhängig. Reine Geldgeschenke fallen jedoch auch hier nicht unter die Begünstigung – es muss eine Sachzuwendung sein.
Persönliche Anlässe sind die beste Gelegenheit für ein wertiges Sachgeschenk – es bleibt im Gedächtnis und ist obendrein abgabenfrei.
4. Wenn es mehr sein soll: Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG
Manchmal soll das Geschenk größer ausfallen, als es die Freigrenzen erlauben – etwa ein hochwertiges Präsent zum runden Firmenjubiläum. Für solche Fälle bietet § 37b EStG die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Der Arbeitgeber übernimmt die Steuer; für die Beschäftigten bleibt die Zuwendung dann lohnsteuerfrei.
Diese Pauschalierung ist vor allem dann interessant, wenn ein Unternehmen einer größeren Gruppe von Beschäftigten gleichartige Geschenke machen möchte, deren Wert über den Freigrenzen liegt. Statt jeden Einzelfall individuell zu versteuern, wendet der Arbeitgeber den einheitlichen Pauschsatz an und meldet die Zuwendungen gesammelt. Das schafft Planungssicherheit und hält den Verwaltungsaufwand überschaubar. Zu beachten ist, dass die Pauschalierung an bestimmte Höchstbeträge gebunden ist und einheitlich für alle gleichartigen Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres ausgeübt werden muss. Da die genaue Anwendung vom Einzelfall abhängt, sollte sie vorab mit der Lohnbuchhaltung oder dem Steuerberater abgestimmt werden.
Die 50-Euro-Grenze wird oft übersehen, wenn im selben Monat mehrere Sachbezüge zusammenkommen – etwa ein Geschenk plus ein Tankgutschein. In Summe darf der Monatswert die 50 Euro nicht überschreiten, sonst entfällt die Steuerfreiheit komplett.
5. Warum Werbeartikel ideale Mitarbeitergeschenke sind
Werbeartikel sind eindeutige Sachzuwendungen, gut kalkulierbar und in vielen Preislagen verfügbar – ideal, um die Freigrenzen punktgenau auszufüllen. Anders als ein Gutschein, dessen steuerliche Einordnung im Detail geprüft werden muss, ist ein physisches Geschenk unkompliziert: Es ist zweifelsfrei eine Sache, der Bruttowert steht durch den Einkaufspreis fest, und es lässt sich passgenau auf das gewünschte Budget auswählen. Hinzu kommt ein willkommener Nebeneffekt: Ein mit dem Firmenlogo veredeltes Produkt stärkt nebenbei die interne Markenbindung und sorgt im Alltag für positive Sichtbarkeit.
Ein hochwertiger Rucksack etwa ist ein Geschenk, das im Alltag präsent bleibt und die Verbundenheit mit dem Unternehmen stärkt:
Wasserabweisender RPET-Rucksack mit 3 Hauptfächern mit Reißverschluss, 2 Fronttaschen mit Reißverschluss, Seitentasche mit Reißverschluss und versteckter Diebstahlschutztasche. Mit gepolstertem Laptop- (17") und Schuhfac …
Ob Thermobecher für den Schreibtisch, ein Notizbuch für das nächste Meeting oder eine Powerbank für unterwegs – mit einem dezenten Logo werden Werbeartikel zu persönlichen, wertigen Präsenten. Praktisch ist dabei die breite Preisspanne: Vom kleinen Streuartikel für ein kurzes Dankeschön bis zum hochwertigen Set für das Jubiläum findet sich für jedes Budget und jeden Anlass das passende Geschenk – und damit auch für jede der beiden Freigrenzen. Eine Auswahl beliebter Geschenkideen:
6. Geschenkbudget planen – so bleibt es abgabenfrei
Wer die Freigrenzen kennt, kann das Geschenkbudget vorausschauend planen. Wichtig ist immer der Bruttowert inklusive Umsatzsteuer sowie eventueller Versand- oder Veredelungskosten, soweit sie dem Sachbezug zuzurechnen sind. Diese Eckpunkte helfen bei der Kalkulation:
In der Praxis empfiehlt es sich, von vornherein einen kleinen Sicherheitsabstand zur jeweiligen Grenze einzuplanen. Wer beispielsweise Geschenke bis etwa 45 Euro brutto kalkuliert, hat noch Puffer für Versand oder Veredelung, bevor die 50-Euro-Marke erreicht ist. Ebenso hilfreich ist eine kurze Abstimmung mit der Lohnbuchhaltung: Sie weiß, welche weiteren Sachbezüge im jeweiligen Monat bereits gewährt wurden, und kann eine ungewollte Überschreitung verhindern. So wird aus einer netten Idee eine sauber dokumentierte, abgabenfreie Geste.
Alle Sachbezüge eines Monats zusammenzählen – die Summe muss unter 50 Euro bleiben.
Bei Aufmerksamkeiten den persönlichen Anlass und das Datum festhalten.
Der maßgebliche Wert ist der Endpreis inkl. USt, nicht der Netto-Einkaufspreis.
Auf physische Geschenke oder ZAG-konforme Gutscheine setzen – kein Bargeld.
Setzen Sie auf physische Sachgeschenke mit klar belegtem Bruttowert. Damit ist die Einordnung als Sachbezug eindeutig, der Wert prüfbar – und die Steuerfreiheit lässt sich sauber dokumentieren.
Ein weiterer Vorteil von Werbeartikeln liegt in der Wiederholbarkeit: Wer ein durchgängiges Geschenkkonzept über das Jahr plant – etwa eine kleine Aufmerksamkeit zu jedem Quartal –, schafft eine spürbare, kontinuierliche Wertschätzung, ohne in jedem Monat neu kalkulieren zu müssen. Ein abgestimmtes Set aus Tasse, Notizbuch und einem kleinen Technikartikel lässt sich so über mehrere Monate verteilen und bleibt dabei stets innerhalb der Freigrenzen.
Nachhaltige Geschenke kommen besonders gut an und passen zu modernen Unternehmenswerten. Inspiration dazu finden Sie in unserem Ratgeber zu nachhaltigen Werbeartikeln 2026. Wenn Sie Elektronikartikel wie Powerbanks oder Lautsprecher verschenken, lohnt zudem ein Blick in unseren Beitrag zur EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR), die auch für Werbeartikel gilt.
7. Checkliste für steuerfreie Mitarbeitergeschenke
Mit dieser kompakten Liste behalten Sie die wichtigsten Punkte im Blick:
- Handelt es sich um eine Sachzuwendung (kein Bargeld)?
- Bleibt der Monatswert aller Sachbezüge unter 50 Euro?
- Liegt bei Aufmerksamkeiten ein persönlicher Anlass vor (max. 60 Euro)?
- Ist der Bruttowert inkl. USt korrekt ermittelt?
- Sind Anlass, Wert und Empfänger dokumentiert?
- Bei höheren Werten: Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG geprüft?
8. Passende Sortimentsbereiche für Geschenke
Je nach Anlass und Budget eignen sich unterschiedliche Produktgruppen. Für kleinere monatliche Aufmerksamkeiten bieten sich Schreibwaren, Tassen oder Trinkflaschen an, während zu persönlichen Anlässen auch ein hochwertigerer Technik- oder Taschen-Artikel im Rahmen der 60-Euro-Grenze möglich ist. Diese Bereiche sind als Mitarbeitergeschenk besonders gefragt:
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9. Häufige Fragen zu steuerfreien Mitarbeitergeschenken
Wie hoch ist die monatliche Sachbezugsfreigrenze?
Seit 2022 beträgt sie 50 Euro pro Mitarbeitendem und Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 EStG). Bis Ende 2021 lag sie bei 44 Euro.
Was passiert, wenn die 50 Euro überschritten werden?
Da es sich um eine Freigrenze handelt, wird bei Überschreitung die gesamte Zuwendung des Monats steuer- und beitragspflichtig – nicht nur der überschießende Teil.
Sind Geldgeschenke auch begünstigt?
Nein. Bar- und Geldleistungen sind grundsätzlich voll steuerpflichtig. Begünstigt sind nur Sachzuwendungen und ZAG-konforme Gutscheine.
Kann ich Sachbezug und 60-Euro-Aufmerksamkeit kombinieren?
Ja. Die 60-Euro-Aufmerksamkeit gilt zusätzlich je persönlichem Anlass und ist von der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsgrenze unabhängig.
Zählen Versand- und Veredelungskosten zum Wert?
Maßgeblich ist der Endpreis inkl. Umsatzsteuer. Ob bestimmte Nebenkosten einzubeziehen sind, sollte im Einzelfall mit dem Steuerberater geklärt werden.
Wie weise ich die Steuerfreiheit nach?
Halten Sie Anlass, Bruttowert und Empfänger fest. Eine saubere Dokumentation – etwa über die Rechnung des Werbeartikels und einen kurzen Vermerk zum Anlass – erleichtert die Lohnabrechnung und etwaige Prüfungen erheblich.