Bei Werbetextilien dreht sich fast jede Diskussion um Farbe, Passform und Druckposition. Das kleine Etikett im Nacken bleibt unbeachtet – bis jemand es entfernt, weil es kratzt, oder bis das eigene Logo an seine Stelle soll. Genau dann wird aus einer Gestaltungsfrage eine Rechtsfrage: Das Textilkennzeichnungsgesetz und die EU-Verordnung Nr. 1007/2011 schreiben vor, was auf dem Etikett stehen muss, wie es angebracht sein muss und wer dafür einsteht. Dieser Beitrag erklärt die Regeln für bedruckte und bestickte Textilien.
Textilerzeugnisse dürfen nach § 4 Abs. 1 TextilKennzG nur bereitgestellt werden, wenn sie in deutscher Sprache zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert sind. Erlaubt sind nur die Faserbezeichnungen aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011, angegeben mit Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge. Das Etikett muss dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich sein. „100 %“, „rein“ oder „ganz“ sind Einfaser-Erzeugnissen vorbehalten. Wer das Originaletikett entfernt und durch ein eigenes ersetzt, rückt in die Pflichtenstellung ein – Verstoße sind mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro bewehrt.
1. Warum das Etikett bei Werbetextilien zum Thema wird
Ein T-Shirt aus dem Katalog kommt korrekt etikettiert. Auf dem Weg zum fertigen Werbetextil passieren aber drei Dinge, die das Etikett berühren: Es wird bestickt oder bedruckt, es wird umgepackt, und häufig soll das Fremdetikett verschwinden, weil das Kleidungsstück als Teamkleidung unter eigenem Namen auftreten soll.
Jeder dieser Schritte kann die Kennzeichnung beschädigen, verdecken oder ersetzen – und jede dieser Veränderungen hat rechtliche Folgen. Wer sie kennt, kann sie im Auftrag berücksichtigen, statt sie im Wareneingang zu entdecken.
Shirts, Hoodies, Polos, Jacken, Caps – und ebenso Baumwolltaschen und Handtücher.
Ausschließlich die Faserzusammensetzung, nicht die Pflegesymbolik.
Das Entfernen oder Überdecken des Originaletiketts bei der Veredelung.
2. Wer in der Pflicht steht
Das Gesetz verteilt die Verantwortung entlang der Kette. Die Grundnorm lautet:
„Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie entsprechend den Artikeln 5, 7, 8 Absatz 1 und 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, den Artikeln 12, 13 und 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 in deutscher Sprache zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet sind.“ – § 4 Abs. 1 TextilKennzG
Hersteller und Einführer müssen die Kennzeichnung vornehmen und für ihre Richtigkeit einstehen (§ 4 Abs. 3). Händler, die Textilerzeugnisse bereitstellen, müssen die Etikettierung sicherstellen (§ 4 Abs. 4). Für den Werbeartikel-Einkauf heißt das: Solange Sie Katalogware mit intaktem Originaletikett weitergeben, liegt die Herstellerpflicht beim Textilhersteller. Sobald Sie das Etikett ersetzen, verschiebt sich die Rolle.
Die Lieferkette darf die Kennzeichnung nach § 4 Abs. 2 durch Begleitpapiere ersetzen oder ergänzen – aber nur zwischen Wirtschaftsakteuren. Sobald die Ware an Endkunden oder Mitarbeitende geht, zählt das Etikett am Produkt.
3. Die Faserzusammensetzung: Bezeichnungen und Reihenfolge
Welche Wörter verwendet werden dürfen, ist abschließend geregelt. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung bestimmt:
„Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden.“ – Art. 5 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1007/2011
Phantasienamen sind damit ausgeschlossen – auch dann, wenn sie im Marketing geläufig sind. Bei Mischgeweben kommt die Reihenfolge hinzu:
„Auf dem Etikett oder der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen werden die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben.“ – Art. 9 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1007/2011
Kleine Anteile dürfen zusammengefasst werden: Fasern mit bis zu 5 Prozent Gewichtsanteil – oder mehrere Fasern mit zusammen bis zu 15 Prozent – können als „sonstige Fasern“ ausgewiesen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen sind.
4. Wann „100 %“ auf dem Etikett stehen darf
Ein häufiger Fehler in Angebotstexten und Katalogbeschreibungen betrifft die Reinheitsangabe:
„Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen den Zusatz ‚100 %‘, ‚rein‘ oder ‚ganz‘ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen. Für andere Textilerzeugnisse dürfen diese oder ähnliche Formulierungen nicht verwendet werden.“ – Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1007/2011
Ein Shirt mit Elasthananteil ist damit kein „100 % Baumwolle“-Shirt, auch wenn der Anteil klein ist. Die Verordnung lässt allerdings Toleranzen zu: Ein Gewichtsanteil an Fremdfasern von nicht mehr als 2 Prozent darf unberücksichtigt bleiben, sofern er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist.
| Ware | Zulässige Angabe | Nicht zulässig | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Shirt aus reiner Baumwolle | „100 % Baumwolle“ | – | Art. 7 Abs. 1 |
| Shirt mit 5 % Elasthan | „95 % Baumwolle, 5 % Elasthan“ | „reine Baumwolle“ | Art. 7, Art. 9 Abs. 1 |
| Hoodie aus Mischgewebe | alle Fasern absteigend mit Anteil | Reihenfolge nach Optik | Art. 9 Abs. 1 |
| Gewebe mit Kleinstanteilen | „sonstige Fasern“ mit Anteil | Weglassen ohne Angabe | Art. 9 Abs. 2 |
| Ware mit Phantasiebezeichnung | Bezeichnung aus Anhang I | eigener Materialname | Art. 5 Abs. 1 |
5. Anforderungen an das Etikett selbst
Nicht nur der Inhalt ist geregelt, sondern auch die Ausführung:
„Die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen muss dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich und — im Falle eines Etiketts — fest angebracht sein.“ – Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1007/2011
Ergänzend verlangt Artikel 16 Absatz 1 ein einheitliches Schriftbild in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart – und zwar auch in Katalogen, Prospekten und im Onlineshop: Die Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, ausdrücklich auch beim Kauf auf elektronischem Wege. Wer Werbetextilien im eigenen Shop oder im Intranet anbietet, muss die Faserangabe dort also ebenfalls führen.
Ein Transferdruck im Nacken kann das eingenähte Etikett verdecken, ein Stickrahmen kann es beschädigen. Beides berührt das Merkmal „sichtbar und zugänglich“. Klären Sie die Druckposition deshalb immer zusammen mit der Etikettenlage – nicht danach.
6. Die eigene Marke neben der Faserangabe
Werbetextilien tragen fast immer einen Namen – den des Unternehmens, des Teams oder der Kampagne. Die Verordnung erlaubt das ausdrücklich, verlangt aber eine klare Trennung:
„Markenzeichen oder Firmenbezeichnungen dürfen den in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. … Andere Informationen werden stets getrennt davon aufgeführt.“ – Art. 16 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1007/2011
Enthält ein Markenzeichen selbst eine Faserbezeichnung aus Anhang I oder eine leicht verwechselbare Bezeichnung, muss es der Faserangabe unmittelbar voran- oder nachgestellt werden – damit niemand den Markennamen für eine Materialangabe hält. Wer eine Marke mit einem Materialwort im Namen plant, sollte diesen Punkt früh prüfen.
7. Wenn das Originaletikett ersetzt wird
Der Wunsch ist verbreitet: Das Fremdetikett soll raus, ein eigenes Nackenlabel rein. Technisch ist das Standard – rechtlich verschiebt es die Verantwortung. Wer das Erzeugnis unter eigenem Namen kennzeichnet, kann in die Pflichtenstellung des § 4 Abs. 3 einrücken und muss dann selbst sicherstellen, dass die angegebene Faserzusammensetzung stimmt. Der Bußgeldrahmen dazu:
„Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“ – § 12 Abs. 2 TextilKennzG
Praktisch heißt das: Wer umetikettiert, braucht die Faserzusammensetzung schriftlich vom Lieferanten, übernimmt sie unverändert auf das neue Label und bewahrt den Nachweis auf. Ein bequemerer Weg ist das Tear-away-Label: Das Originaletikett lässt sich abtrennen, ohne die Kennzeichnung zu verlieren – sofern die Faserangabe zusätzlich eingedruckt oder auf einem verbleibenden Label geführt wird. Fragen Sie beim Artikel gezielt danach.
8. Textilien, die sich für Veredelung eignen
Die Auswahl entscheidet mit darüber, wie aufwendig die Kennzeichnungsfrage wird. Artikel mit klar dokumentierter Faserzusammensetzung und gut erreichbarem Etikett ersparen spätere Rückfragen:
Leichter Stoff aus recyceltem Polyester. Kragen mit gekreuzten Details und verdeckten Nähten. Rückenpasse und Ärmel aus atmungsaktivem Stoff. Vordere und schräg verlaufende Nähte an den Seiten und Schultern. Kombiniert a …
Vom leichten Shirt bis zum schweren Hoodie – eine Auswahl, die sich für Team- und Eventkleidung eignet:
Welches Veredelungsverfahren zu welchem Gewebe passt, zeigt unser Vergleich zu Stick, Siebdruck, Transfer und Digitaldruck. Zur Auswahl von Größen und Passformen finden Sie Hinweise im Beitrag zur Team-Kleidung.
9. Fahrplan und Checkliste
- Faserzusammensetzung schriftlich vom Lieferanten vorliegend
- Nur Bezeichnungen aus Anhang I verwendet
- Anteile absteigend nach Gewicht angegeben
- „100 %“ nur bei Einfaser-Erzeugnissen
- Angaben in deutscher Sprache
- Etikett dauerhaft, lesbar, sichtbar und zugänglich
- Veredelung verdeckt die Kennzeichnung nicht
- Bei eigenem Label: Nachweis der Faserangabe abgelegt
- Faserangabe auch im Onlineangebot vor dem Kauf sichtbar
Passende Bereiche im Sortiment:
10. Was nicht im Textilkennzeichnungsgesetz steht
Zwei häufige Missverständnisse lassen sich schnell auflösen. Erstens: Pflegesymbole sind nicht Gegenstand dieses Gesetzes. § 4 Abs. 1 verlangt die Etikettierung ausdrücklich „zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung“. Pflegehinweise sind aus Gewährleistungsgründen trotzdem sinnvoll – verlangt werden sie hier nicht.
Zweitens: Prüfzeichen ersetzen die Faserangabe nicht. Ein Zertifikat wie OEKO-TEX belegt eine Schadstoffprüfung, nicht die Zusammensetzung. Was die verbreiteten Textilzertifikate jeweils aussagen, ordnet unser Beitrag zu Nachhaltigkeits-Zertifikaten ein. Weitere Bereiche zum Stöbern:
11. Häufige Fragen zur Textilkennzeichnung
Gilt das Gesetz auch für Baumwolltaschen?
Ja. Der Anwendungsbereich stellt auf Textilerzeugnisse ab, nicht auf Bekleidung. Stofftaschen, Handtücher und ähnliche Artikel fallen darunter.
Darf ich das Originaletikett herausschneiden?
Technisch ja, rechtlich nur, wenn die vorgeschriebene Kennzeichnung erhalten bleibt oder korrekt ersetzt wird. Wer selbst kennzeichnet, muss für die Richtigkeit der Angabe einstehen.
Muss die Faserangabe auf Deutsch stehen?
Für den deutschen Markt ja – § 4 Abs. 1 TextilKennzG verlangt die Etikettierung ausdrücklich in deutscher Sprache.
Reicht die Angabe auf der Verpackung?
Die Verordnung verlangt eine dauerhafte, fest angebrachte Kennzeichnung am Erzeugnis. Eine reine Verpackungsangabe erfüllt dieses Merkmal in der Regel nicht.
Was ist mit kleinen Anteilen wie Elasthan?
Sie gehören in die Aufzählung, solange sie die Toleranzschwellen überschreiten. Erst unterhalb der in Artikel 20 genannten Grenzen darf die Angabe entfallen.
Wer haftet, wenn die Angabe falsch ist?
Das hängt von der Rolle ab: Hersteller und Einführer haben die Kennzeichnung vorzunehmen und ihre Richtigkeit sicherzustellen, Händler haben die Etikettierung sicherzustellen. Wer selbst kennzeichnet, übernimmt die Herstellerrolle für diese Angabe.
Veredelung und Etikett zusammen planen
Die Druck- oder Stickposition entscheidet mit darüber, ob die vorgeschriebene Kennzeichnung sichtbar und zugänglich bleibt – deshalb gehören beide Fragen in dieselbe Abstimmung.
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