Powerbanks, Taschenlampen und Lautsprecher gehören zu den wirksamsten Werbeartikeln überhaupt – sie werden lange behalten und oft benutzt. Zugleich sind sie Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG und tragen meist auch eine Batterie. Wer sie beschafft, sollte eine Frage sicher beantworten können: Bleibt der Lieferant Hersteller im Rechtssinne – oder rückt Ihr Unternehmen durch den Logo-Druck in diese Rolle? Dieser Ratgeber erklärt die Herstellerdefinition des ElektroG, die Registrierungspflicht, die Batterievorschriften und den einen Satz im Gesetz, an dem in der Praxis alles hängt.
Nach § 3 Nr. 9 ElektroG gilt als Hersteller auch, wer Geräte anderer Hersteller unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft – mit einer entscheidenden Rückausnahme: Steht der Name oder die Marke des ursprünglichen Herstellers weiterhin auf dem Gerät, gilt der Anbieter nicht als Hersteller. Ein reiner Logo-Werbedruck neben der Herstellermarke löst die Herstellerpflichten daher in der Regel nicht aus. Wer dagegen die Herstellermarke entfernen lässt und nur die eigene Marke aufbringt, muss sich nach § 6 ElektroG registrieren lassen, die Registrierungsnummer auf Rechnungen angeben und – bei Batterien – die Vorgaben des BattDG erfüllen. Der Bußgeldrahmen reicht bis 100.000 Euro.
1. Warum diese Frage bei Werbeartikeln so häufig auftaucht
Bei Textilien, Taschen oder Schreibgeräten ist der Logo-Druck eine rein gestalterische Entscheidung. Bei Elektroartikeln berührt er eine Rechtsfrage: Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz knüpft die Herstellerstellung nicht an die Produktion, sondern an den Namen auf dem Gerät. Wer sein Logo auf eine Powerbank druckt, tut damit äußerlich etwas, das der gesetzlichen Beschreibung eines Herstellers zumindest ähnelt.
In der weit überwiegenden Zahl der Fälle ist das unproblematisch – aber eben nicht immer. Der Unterschied entscheidet sich an einem einzigen Merkmal, das im Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Wer es kennt, kann bei jeder Anfrage in zwei Minuten einordnen, ob eine Registrierungspflicht im Raum steht.
Powerbanks, Ladegeräte, Lampen, Lautsprecher, Kopfhörer, USB-Speicher, beleuchtete Give-aways.
ElektroG für das Gerät, BattDG für die enthaltene Batterie – beide mit eigener Registrierung.
Ob die Marke des Herstellers auf dem Gerät bleibt oder durch Ihre ersetzt wird.
2. Die Herstellerdefinition: § 3 Nr. 9 ElektroG
Der für Werbeartikel entscheidende Buchstabe ist Buchstabe b. Hersteller ist danach, wer
„Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint“ – § 3 Nr. 9 lit. b ElektroG
Der zweite Halbsatz ist die Entlastung für den klassischen Werbeartikel. Solange die Marke des tatsächlichen Herstellers auf dem Gerät erscheint, wird der Anbieter nicht zum Hersteller – auch dann nicht, wenn zusätzlich ein Werbeaufdruck angebracht ist. Kritisch wird es erst, wenn die Herstellerangabe verschwindet: bei sogenannten White-Label-Produkten, bei kundenspezifischen Sonderanfertigungen ohne Herstellerkennzeichnung oder wenn eine Gravur die vorhandene Marke überdeckt.
Je individueller ein Elektroartikel wird, desto eher fällt die Herstellermarke weg. Klären Sie bei Sonderformen, Sonderfarben und Vollflächendrucken ausdrücklich, ob die Herstellerkennzeichnung auf dem Gerät erhalten bleibt – und lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.
3. Die Registrierungspflicht nach § 6 ElektroG
Wer Hersteller im Sinne des Gesetzes ist, muss sich registrieren lassen, bevor er Geräte in Verkehr bringt. § 6 Absatz 1 formuliert das so:
„Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen.“ – § 6 Abs. 1 ElektroG
Zuständige Behörde ist die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear). Die Registrierung erfolgt je Geräteart und Marke – eine zweite Marke bedeutet also eine zweite Registrierung. Hinzu kommt eine Pflicht, die im Alltag oft übersehen wird. § 6 Absatz 3 bestimmt:
„Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.“ – § 6 Abs. 3 ElektroG
Die WEEE-Registrierungsnummer gehört damit auf jedes Angebot und jede Rechnung. Für Sie als Einkäufer ist sie zugleich das einfachste Prüfmerkmal: Steht sie auf dem Angebot Ihres Lieferanten, ist die Herstellerrolle dort verortet.
Die Registrierungsnummer beginnt mit „DE“ und einer achtstelligen Ziffernfolge. Sie lässt sich im öffentlichen Verzeichnis der stiftung ear nachschlagen – ein schneller Gegencheck, der bei neuen Lieferanten zur Routine gehören sollte.
4. Was passiert, wenn die Registrierung fehlt
Das ElektroG verknüpft die Registrierung mit einem Vertriebsverbot: Ohne ordnungsgemäße Registrierung dürfen die Geräte nicht angeboten werden. Ergänzend sieht § 45 einen Bußgeldrahmen vor:
„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9, 12 und 13a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“ – § 45 Abs. 2 ElektroG
Der Betrag ist ein Rahmen, kein Regelfall – er zeigt aber, in welcher Gewichtsklasse der Gesetzgeber diese Pflichten sieht. Praktisch relevanter ist meist die zweite Folge: Ware, die nicht angeboten werden darf, bleibt liegen. Bei einer Kampagne mit festem Termin ist das der teurere Schaden.
5. Die Batterie: eine zweite, eigene Pflicht
Fast jeder Elektro-Werbeartikel enthält eine Batterie oder einen Akku – und für die gilt ein eigenes Regelwerk. Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) bestimmt in § 4 Absatz 1:
„Hersteller dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung … ordnungsgemäß registriert sind.“ – § 4 Abs. 1 BattDG
Auch hier gilt: Wer bei der Batterie als Hersteller anzusehen ist, richtet sich nach denselben Kriterien wie beim Gerät. Eine Powerbank mit fest verbautem Akku löst damit potenziell zwei Registrierungen aus – eine nach ElektroG, eine nach BattDG. Wenn Ihr Lieferant beides trägt, ist Ihre Beschaffung entlastet; wenn nicht, müssen Sie beide Wege gehen.
| Konstellation | Herstellerrolle nach ElektroG | Ihre Pflichten | Aufwand |
|---|---|---|---|
| Logo-Druck neben sichtbarer Herstellermarke | bleibt beim Lieferanten | WEEE-Nummer auf dem Angebot prüfen und ablegen | sehr gering |
| Gravur, Herstellermarke bleibt erhalten | bleibt beim Lieferanten | schriftlich bestätigen lassen, dass die Marke lesbar bleibt | gering |
| Vollflächendruck über der Herstellermarke | je nach Ausführung strittig | vorab klären, Ausführung dokumentieren | mittel |
| White-Label ohne Herstellerangabe | geht auf Sie über | Registrierung ElektroG und BattDG, Nummer auf Rechnungen | hoch |
| Direktimport aus Drittland | geht auf Sie über | zusätzlich Importeurspflichten, Konformität und Rücknahme | hoch |
Der Unterschied zwischen „bequem“ und „aufwendig“ liegt bei Elektro-Werbeartikeln nicht im Preis, sondern in einer Zeile auf dem Gerät.
6. Was Sie beim Lieferanten abfragen sollten
Die Prüfung ist kurz, wenn Sie sie strukturiert führen. Drei Angaben genügen in der Regel, um die Rollenverteilung sauber zu dokumentieren:
- WEEE-Registrierungsnummer des Lieferanten – auf Angebot und Rechnung, nicht nur auf Nachfrage.
- Batterie-Registrierung nach BattDG, sofern das Gerät eine Batterie oder einen Akku enthält.
- Bestätigung zur Kennzeichnung: dass die Herstellermarke nach der Veredelung sichtbar auf dem Gerät verbleibt.
Zusammen mit der EU-Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung ergibt das eine schlüssige Akte. Wie diese Nachweise mit den allgemeinen Produktsicherheitspflichten zusammenspielen, beschreibt unser Beitrag zur EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR); die Ladeanschluss-Vorgaben behandelt der Beitrag zur USB-C-Pflicht.
Nehmen Sie die drei Angaben als Pflichtfelder in Ihr Anfrageformular auf. Ein Lieferant, der sie ohne Rückfrage liefert, arbeitet die Materie routiniert ab – das ist ein brauchbares Qualitätssignal noch vor der ersten Musterlieferung.
7. Elektro-Werbeartikel, die diese Anforderungen mitbringen
Marktgängige Katalogartikel etablierter Werbeartikel-Hersteller sind der einfachste Weg: Sie tragen die Herstellermarke, sind registriert und lassen sich trotzdem individuell bedrucken. Eine Powerbank aus Bambus zeigt, wie sich natürliche Materialien und Elektronik verbinden lassen:
Powerbank im Bambusgehäuse mit 8.000 mAh Leistung - inklusive Aufladekabel. Ihre Werbung lasern wir auf das Gehäuse.
Das Feld reicht von der kompakten Powerbank über Lampen bis zum Lautsprecher – alle mit ausreichend Fläche für einen Logo-Druck oder eine Gravur:
8. Der Fahrplan für eine saubere Beschaffung
Fünf Schritte, die sich in jede bestehende Beschaffung einfügen, ohne den Prozess zu verlängern:
- Geräteart und Batterieinhalt bestimmt
- WEEE-Registrierungsnummer auf Angebot und Rechnung vorhanden
- Batterie-Registrierung nach BattDG nachgewiesen
- Herstellermarke bleibt nach der Veredelung sichtbar
- CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung abgelegt
- Bei White-Label: eigene Registrierung vor dem ersten Angebot geklärt
- Muster aus der Auflage auf Kennzeichnung geprüft
Einen Überblick über die passenden Sortimentsbereiche gibt diese Auswahl:
Oder springen Sie direkt in die passenden Kategorien:
9. Häufige Fragen zu Elektro-Werbeartikeln
Werde ich durch einen Logo-Druck automatisch Hersteller?
Nein. Nach § 3 Nr. 9 lit. b ElektroG gilt der Anbieter ausdrücklich nicht als Hersteller, wenn der Name oder die Marke des ursprünglichen Herstellers auf dem Gerät erscheint. Ein zusätzlicher Werbedruck ändert daran nichts.
Was gilt bei einer Sonderanfertigung ohne Herstellermarke?
Dann greift die Rückausnahme nicht mehr und die Herstellerpflichten können auf Sie übergehen. Das umfasst die Registrierung nach § 6 ElektroG, die Angabe der Registrierungsnummer beim Anbieten und auf Rechnungen sowie die Rücknahmepflichten.
Brauche ich eine zweite Registrierung für die Batterie?
Wenn Sie auch bei der Batterie als Hersteller anzusehen sind, ja: § 4 Abs. 1 BattDG erlaubt das Bereitstellen von Batterien nur bei ordnungsgemäßer Registrierung. Gerät und Batterie werden getrennt betrachtet.
Wo finde ich die Registrierungsnummer meines Lieferanten?
Sie muss nach § 6 Abs. 3 ElektroG beim Anbieten und auf Rechnungen angegeben werden. Zusätzlich führt die stiftung ear ein öffentliches Verzeichnis, in dem sich die Angabe nachschlagen lässt.
Gilt das auch für einfache Leuchtartikel wie Blinkanhänger?
Auch kleine, batteriebetriebene Leuchtartikel sind Elektro- und Elektronikgeräte. Die Geräteart unterscheidet sich, die Systematik bleibt dieselbe – einschließlich der Batterievorschriften.
Was ist der schnellste Weg, das Thema aus dem Projekt zu halten?
Katalogware eines registrierten Herstellers wählen, die Herstellermarke auf dem Gerät belassen und den Logo-Druck auf eine dafür vorgesehene Fläche legen. Dann bleibt die Herstellerrolle dort, wo sie ist.
Kennzeichnung bleibt, Logo kommt dazu
Bei Katalogware sitzt die Herstellerkennzeichnung an einer definierten Stelle und der Werbedruck auf einer eigenen Fläche – die rechtlich einfachste Variante für Elektro-Werbeartikel.
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