Ab dem 30. Dezember 2026 gilt die EU-Entwaldungsverordnung, kurz EUDR. Für Werbeartikel aus Holz und Papier, für Werbeschokolade und Kaffee stellt sie eine neue Frage: Ist belegt, dass der Rohstoff nicht von gerodeten Flächen stammt? Seit September 2026 gilt zudem ein deutlich veränderter Anhang der erfassten Waren. Dieser Beitrag ordnet den Rechtsstand vom 1. Oktober 2026 für Einkäufer ein.
Die Verordnung (EU) 2023/1115 gilt ab dem 30. Dezember 2026. Erfasst sind unter anderem Holzwaren, Papierwaren, Schokolade und Kaffee; Druckerzeugnisse, Leder und viele Gummiwaren sind gestrichen, Bambus ist ausgenommen. Wer selbst aus Drittländern einführt, ist Marktteilnehmer und braucht eine Sorgfaltserklärung. Wer in der EU kauft und weitergibt, ist in der Regel Händler und muss vor allem Lieferantendaten und gegebenenfalls die Referenznummer mindestens fünf Jahre aufbewahren.
1. Worum es bei der EU-Entwaldungsverordnung geht
Die Verordnung (EU) 2023/1115 soll verhindern, dass Waren auf den Unionsmarkt gelangen, für deren Rohstoffe Wald gerodet oder geschädigt wurde. Bis zu 90 Prozent (BLE) der globalen Entwaldung gehen laut FAO auf Rodungen für die Landwirtschaft zurück. Die Verordnung erfasst sieben „relevante Rohstoffe“: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz.
Erfasst sind die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse daraus. Sie dürfen nach Art. 3 nur in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, nach den Gesetzen des Erzeugerlandes erzeugt wurden und eine Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung vorliegt. Der Begriff „entwaldungsfrei“ meint nach Art. 2 Nr. 13 Rohstoffe von Flächen, „die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden“, bei Holz zudem ohne Waldschädigung nach diesem Datum.
Die Verordnungen (EU) 2024/3234 und 2025/2650 haben den Text geändert, der Geltungsbeginn wurde dabei zweimal verschoben (BLE). Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102, veröffentlicht am 17. September 2026, hat Anhang I umfassend geändert.
2. Ab wann die Pflichten gelten
Vorbehaltlich Absatz 3 des vorliegenden Artikels finden jedoch die Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 ab dem 30. Dezember 2026 Anwendung.Art. 38 Abs. 2 VO (EU) 2023/1115
Ab diesem Tag greifen das Verbot, die Pflichten von Marktteilnehmern und Händlern sowie die Kontrollen. Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als natürliche Person, Kleinst- oder kleines Unternehmen niedergelassen waren, haben bis zum 30. Juni 2027 Zeit – „jedoch nicht bezüglich Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen“.
Für Werbeartikel zählt dieser Halbsatz. Der Anhang der bisherigen Holzhandelsverordnung umfasste Zellstoff und Papier der Kapitel 47 und 48, nicht aber Holzwaren für Tisch und Küche, Ziergegenstände oder andere Waren aus Holz (Positionen 4419 bis 4421). Ein kleines Unternehmen, das Notizbücher selbst importiert, ist also ab dem 30. Dezember 2026 gefordert, bei Frühstücksbrettern aus Holz in der Regel erst ab dem 30. Juni 2027.
Marktteilnehmer erfüllen die Sorgfaltspflicht, bevor sie ein Erzeugnis in Verkehr bringen (Art. 4 Abs. 1); bei Importen in der Regel mit der Verzollung. Eine im Oktober bestellte Lieferung, die im Januar 2027 verzollt wird, braucht deshalb bereits eine Sorgfaltserklärung, sofern keine Übergangsregel greift.
3. EUDR bei Werbeartikeln aus Holz und Papier: Was Anhang I erfasst
Ob ein Artikel betroffen ist, entscheidet seine Einreihung im Zolltarif, nicht das Material allein. Die Übersicht übersetzt die wichtigsten Einträge in Warengruppen.
| Rohstoff | Eintrag in Anhang I (Auszug) | Typische Werbeartikel | Stand 1. Oktober 2026 |
|---|---|---|---|
| Holz | ex 4419 Holzwaren für Tisch oder Küche; ex 4420 Ziergegenstände; ex 4421 andere Waren aus Holz | Servierbretter, Holzboxen, Dekoartikel | erfasst |
| Papier und Pappe | ex 48 Waren aus Papier oder Pappe | Notizbücher, Blöcke, Papiertaschen | erfasst, mit Ausnahmen |
| Druckerzeugnisse | Kapitel 49 | Prospekte, Kataloge | gestrichen (2025/2650) |
| Kakao | 1806 Schokolade | Werbeschokolade | erfasst |
| Kaffee | 0901 Kaffee; 2101 11 00 Kaffeeauszüge | Kaffeepräsente | erfasst; löslicher Kaffee ab 30. Dezember 2027 |
| Kautschuk | ex 4016 Waren aus Weichkautschuk | Gummiartikel | gestrichen (2026/2102) |
| Rinder | ex 4101, 4104, 4107 Häute und Leder | Leder für Mappen und Etuis | gestrichen (2026/2102) |
Holzartikel, deren Position in Anhang I nicht genannt ist, fallen nicht unter die Verordnung. Lassen Sie sich zu jedem Artikel aus Holz, Papier oder Pappe die Zolltarifnummer nennen und gleichen Sie sie ab.
Leicht übersehen werden Lebensmittel: Die Schokolade im bedruckten Präsent ist ebenso erfasst wie Kaffee in der Werbeverpackung. Welche Angaben süße Werbeartikel zusätzlich brauchen, beschreibt unser Beitrag zu bedruckten Adventskalendern und Süßwaren. Notizbücher gehören zu den typischen Papierwaren im Werbeartikel-Einkauf:
A5-Notizbuch mit Kartoneinband, abgerundeten Ecken, farbigem Gummiverschluss, Lesebändchen und Stiftschlaufe. Enthält 80 linierte cremefarbene Blätter aus Recyclingpapier. Eine praktische, umweltbewusste Wahl für den täg …
4. Was seit 2025 aus dem Anwendungsbereich herausgefallen ist
Die Verordnung (EU) 2025/2650 hat die Zeile zu Kapitel 49 gestrichen, also „Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes“. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 hat weitere Positionen herausgenommen und Ausnahmen klargestellt.
Kapitel 49 ist gestrichen. Waren aus Papier des Kapitels 48 bleiben erfasst, in der Regel auch bedruckt.
Häute und Leder von Rindern sind gestrichen; Lederwaren waren schon bisher nicht erfasst. Ob Leder wieder aufgenommen wird, soll die allgemeine Überprüfung 2030 bewerten.
Position 4016 ist gestrichen. Synthetischer Kautschuk ist ausdrücklich nicht erfasst.
Bambus, Rattan, Schilf, Binsen oder Flechtweide fallen nicht unter den Rohstoff Holz, auch wenn ein Artikel daraus unter einer Holzposition eingereiht ist.
Muster, die nach Wert und Menge vernachlässigbar sind und nur der Auftragsbeschaffung dienen, sind ausgenommen. Ein verteilter Werbeartikel ist in der Regel kein solches Muster.
Gebrauchte Erzeugnisse sind bei den meisten Holz- und Papierpositionen ausgenommen, ebenso Papierwaren aus Wiedergewinnungsprodukten.
Verpackungen sind nur ausgenommen, wenn sie ein anderes Erzeugnis stützen, schützen oder tragen und mit ihm angeboten werden. Verpackungen, die als eigenständige Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, bleiben nach Erwägungsgrund 16 der Delegierten Verordnung erfasst; dazu zählen in der Regel auch Papiertaschen, die Sie als Werbeartikel kaufen.
Beim Eintrag für Kapitel 48 sind Werbe- und Informationsmaterialien ausgenommen, die einem anderen Erzeugnis beigefügt oder „unentgeltlich für Werbe- oder Informationszwecke geliefert werden“. Als Beispiel nennt Erwägungsgrund 17 nur Etiketten. Ob ein Notizbuch, das Sie bezahlen und dann verschenken, darunter fällt, beantwortet der Wortlaut nicht eindeutig. Vorsichtiger ist es, Papier-Werbeartikel als erfasst zu behandeln.
Holzwaren: Position und Holzart erfragen
Bei Holzwaren für Tisch und Küche lohnt sich vor der Bestellung die Frage nach Zolltarifnummer, Holzart und Referenznummer der Sorgfaltserklärung.
Zum Produkt5. Marktteilnehmer oder Händler: Ihre Rolle bestimmt die Pflichten
Marktteilnehmer ist, wer ein relevantes Erzeugnis gewerblich erstmals in der Union in Verkehr bringt oder ausführt. Händler ist, wer es in der Lieferkette danach gewerblich bereitstellt, ohne daraus ein neues Erzeugnis herzustellen. Wer aus erfassten Erzeugnissen ein neues erfasstes Erzeugnis herstellt und in Verkehr bringt, ist nachgelagerter Marktteilnehmer (Art. 2 Nr. 15b) und hat nach Art. 5 dieselben Pflichten wie ein Händler. Was Bereitstellung bedeutet, regelt die Begriffsbestimmung:
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen TätigkeitArt. 2 Nr. 18 VO (EU) 2023/1115
Nach dem Wortlaut kann also auch das Verschenken eine Bereitstellung sein; als gewerbliche Tätigkeit zählt nach Art. 2 Nr. 19 auch der Vertrieb an nichtgewerbliche Verbraucher. Wer bedruckte Notizbücher einkauft und an Kunden weitergibt, sollte deshalb damit rechnen, als Händler eingeordnet zu werden.
Kauf bei einem Lieferanten in der EU: Ein Unternehmen vor Ihnen hat das Erzeugnis in Verkehr gebracht, Sie sind in der Regel Händler.
Eigenimport aus einem Drittland: Wer etwa eine Sonderanfertigung direkt beim Hersteller außerhalb der EU bestellt und selbst verzollt, ist Marktteilnehmer und trägt die Sorgfaltspflicht selbst; stammen alle Rohstoffe nachweislich aus Ländern mit geringem Risiko, gilt die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Art. 13.
Lieferant außerhalb der EU, Lieferung frei Haus: Nach Art. 7 gilt dann „die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die diese relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer“ – unter Umständen der Besteller selbst.
Wann aus dem Einkäufer rechtlich ein Inverkehrbringer wird, ist auch bei Elektro-Werbeartikeln die Kernfrage; unser Beitrag Powerbank, Lampe, Lautsprecher zeigt die Parallele.
6. Was Marktteilnehmer und Händler konkret tun müssen
Die Pflichten ergeben sich aus Art. 4, 5 und 8 bis 11 und hängen von Rolle und Größe ab. KMU meint Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen nach der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU.
| Pflicht | Marktteilnehmer | Händler, KMU | Händler, kein KMU |
|---|---|---|---|
| Sorgfaltspflicht und -erklärung | ja, vor dem Inverkehrbringen | nein | nein |
| Lieferant und Referenznummer festhalten | Lieferant ja; Nummer an Abnehmer weitergeben | ja, Nummer nur bei Kauf vom Marktteilnehmer | wie KMU |
| EU-Informationssystem | Erklärung übermitteln | keine Registrierungspflicht | Registrierung vorab |
| Aufbewahrung | fünf Jahre | mindestens fünf Jahre | mindestens fünf Jahre |
| Hinweise auf Verstöße | Behörde und Abnehmer unterrichten | Behörde und Abnehmer unterrichten | zusätzlich Prüfung bei begründeten Bedenken |
Für die meisten Einkäufer ist die Spalte für KMU-Händler die realistische. Festzuhalten sind nach Art. 5 Abs. 3 unter anderem Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Lieferanten sowie die Referenznummer der Sorgfaltserklärung, „und zwar nur, sofern ihr Lieferant ein Marktteilnehmer ist“. Das Gegenstück liegt beim Importeur:
Die Marktteilnehmer teilen den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern der nachgelagerten Lieferkette für die in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder gegebenenfalls die diesen Erzeugnissen zugewiesenen Identifikationsnummern mit.Art. 4 Abs. 7 VO (EU) 2023/1115
Wer selbst importiert, braucht nach Art. 9 unter anderem die Geolokalisierung aller Ursprungsflächen und bei Holz den wissenschaftlichen Namen der Art. Die Referenznummer muss dem Zoll vor der Überlassung zum freien Verkehr vorliegen (Art. 26 Abs. 4).
7. Zuständige Behörde und Sanktionen
„Für die Umsetzung und Durchführung in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig“, schreibt die BLE. Die Sanktionen im Einzelnen regeln die Mitgliedstaaten; das Bundeslandwirtschaftsministerium hat im August 2026 die Kabinettfassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte veröffentlicht. Maßgeblich ist die Fassung, die Bundestag und Bundesrat beschließen. Den Rahmen setzt die Verordnung:
Die nach Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.Art. 25 Abs. 2 VO (EU) 2023/1115
Dazu zählen nach Art. 25 Abs. 2 Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes bei juristischen Personen, die Einziehung von Ware und Einnahmen und ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für höchstens 12 Monate. Die Freigabe durch den Zoll gilt nach Art. 26 Abs. 10 nicht als Nachweis der Einhaltung.
Art. 25 Abs. 1 nennt auch Händler. Sie dürfen nach Art. 5 Abs. 1 nur bereitstellen, wenn sie die erforderlichen Informationen besitzen. Eine fehlende Lieferantenangabe ist deshalb kein bloßer Formfehler.
8. Entwaldungsfrei ist ein Rechtsbegriff, kein Werbeversprechen
Sobald die Pflichten greifen, darf ein relevantes Erzeugnis nur entwaldungsfrei auf den Markt. Die Eigenschaft ist damit Voraussetzung des Marktzugangs, keine Besonderheit eines Artikels. Wer sie trotzdem herausstellen will, bewegt sich im Feld der Umweltaussagen; welche Anforderungen dort gelten, zeigt unser Beitrag zu klimaneutralen Werbeartikeln.
Auch Forst- und Nachhaltigkeitssiegel ersetzen die Sorgfaltspflicht nicht. Informationen aus Zertifizierungssystemen dürfen die Risikobewertung ergänzen, aber nur „unter der Voraussetzung, dass die Informationen die in Artikel 9 festgelegten Anforderungen dieser Verordnung erfüllen“ (Art. 10 Abs. 2 Buchst. n). Was die gängigen Siegel prüfen, erklärt unser Beitrag zu Nachhaltigkeits-Zertifikaten.
Legen Sie je Bestellung eine kurze Notiz an: Lieferant, Zolltarifnummer, Referenznummer, Lieferdatum. Nach außen sind konkrete Angaben wie die Holzart in der Regel aussagekräftiger als ein Sammelbegriff.
9. Checkliste für Einkäufer bis zum Jahreswechsel
- Artikel aus Holz, Papier oder Pappe sowie mit Schokolade oder Kaffee erfassen.
- Je Artikel die Zolltarifnummer erfragen und mit Anhang I abgleichen.
- Beschaffungsweg festhalten: Kauf in der EU oder Eigenimport.
- Lieferanten fragen, ob sie Marktteilnehmer sind und die Referenznummer mitteilen.
- Eigene Größenklasse bestimmen; ohne KMU-Status die Registrierung einplanen.
- Importe um den 30. Dezember 2026 terminieren: Es zählt die Verzollung, nicht die Bestellung.
- Lieferantendaten und Referenznummern mindestens fünf Jahre ablegen.
Wer die Mengen für 2027 ohnehin plant, nimmt die Abfrage gleich in den Rahmenvertrag auf; wie das geht, zeigt unser Beitrag zum Werbeartikel-Budget für 2027.
10. Passende Sortimentsbereiche
Betroffen sind vor allem bedruckte Notizbücher, Papiertaschen aus dem Bereich Taschen und Rucksäcke sowie Bretter und Küchenhelfer aus Holz unter den Haushaltswaren.
11. Häufige Fragen zur EUDR bei Werbeartikeln
Gilt die Verordnung auch für verschenkte Werbeartikel?
Nach dem Wortlaut in der Regel ja, denn Art. 2 Nr. 18 erfasst auch die unentgeltliche Abgabe. Ob die Ausnahme für unentgeltlich gelieferte Werbematerialien aus Papier greift, ist offen. Als Händler haben Sie vor allem Dokumentationspflichten.
Sind Notizbücher aus Recyclingpapier betroffen?
Papierwaren aus Wiedergewinnungsprodukten sind ausgenommen. Bei Mischungen mit Frischfaser hängt die Einordnung vom Einzelfall ab; fragen Sie nach Zusammensetzung und Zolltarifnummer.
Fallen Artikel aus Bambus unter die Verordnung?
Bambus ist nach Anhang I ausgenommen. Enthält ein Artikel zusätzlich Holz oder Papier, kann er je nach Einreihung für diese Teile erfasst sein.
Was ändert sich bei Lederartikeln?
Häute und Leder von Rindern stehen seit dem 18. September 2026 nicht mehr in Anhang I; fertige Lederwaren waren schon vorher nicht erfasst.
Haben kleine Unternehmen mehr Zeit?
Je nach Rolle. Art. 38 Abs. 3 verschiebt nur die Pflichten von Kleinst- und Kleinunternehmen als Marktteilnehmern, die am 31. Dezember 2024 bereits niedergelassen waren, auf den 30. Juni 2027 und nimmt Erzeugnisse der Holzhandelsverordnung wie Papier davon aus. Für Händler sieht der Wortlaut keine Verschiebung vor.
Reicht ein Siegel als Nachweis?
In der Regel nein. Zertifizierungsdaten können die Risikobewertung ergänzen, wenn sie die Anforderungen des Art. 9 erfüllen; die Verantwortung bleibt beim Marktteilnehmer.