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Ein Lippenpflegestift mit Logo, eine Handcreme in der Kundenmappe, ein Desinfektionsgel am Empfang: Pflege- und Hygieneartikel haben in der Erkältungssaison Konjunktur. Rechtlich sind sie keine gewöhnlichen Streuartikel. Wer Kosmetik-Werbeartikel oder ein Biozidprodukt verteilt, bewegt sich in zwei eigenen Regelwerken – mit verantwortlicher Person, Pflichtetikett und festen Regeln für Werbeaussagen. Dieser Beitrag zeigt, was hinter dem Logo stehen muss und welche Unterlagen Sie anfordern sollten.

Kurz & knapp

Lippenpflege und Handcreme sind kosmetische Mittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009: Eine verantwortliche Person in der EU sorgt für Sicherheitsbewertung und Notifizierung. Ihr Logo ändert daran in der Regel nichts, solange es keine Pflichtangabe verdeckt. Händedesinfektionsgel ist ein Biozidprodukt der Produktart 1 und braucht eine Zulassung oder in Deutschland eine Registriernummer aus der Übergangsregelung. Jede Werbung dafür braucht einen Pflichthinweis.

1. Kosmetik- oder Biozid-Werbeartikel: die Einordnung zuerst

Bevor es um Logo und Stückpreis geht, steht eine Frage: Was ist das Produkt rechtlich? Kosmetische Mittel sind nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit Haut, Lippen oder anderen Körperteilen in Berührung zu kommen, ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck, sie etwa zu reinigen, zu schützen oder in gutem Zustand zu halten. Lippenbalsam und Handcreme fallen klar darunter.

Ein Händedesinfektionsmittel soll dagegen Schadorganismen auf der Haut bekämpfen. Damit greift die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012; ihr Anhang V erfasst in Produktart 1 Mittel, die „hauptsächlich zum Zwecke der Haut- oder Kopfhautdesinfektion“ aufgetragen werden. Maßgeblich ist der Hauptzweck: Ein pflegendes Handgel bleibt Kosmetik; wird es mit keimabtötender Wirkung beworben, kann es unter Umständen ins Biozidrecht wechseln.

Aspekt Lippenpflege, Handcreme Händedesinfektion
Regelwerk VO (EG) Nr. 1223/2009, Kosmetik-Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012, ChemG, ChemBiozidDV
Marktzugang Sicherheitsbewertung und Notifizierung Zulassung oder Registriernummer
Verantwortlich verantwortliche Person in der EU Zulassungsinhaber bzw. Meldepflichtiger
Werbung Art. 20, VO (EU) Nr. 655/2013 Pflichthinweis nach Art. 72

2. Verantwortliche Person, Sicherheitsbewertung, Notifizierung

Das Kosmetikrecht bündelt die Herstellerpflichten bei einer Figur:

Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden.Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1223/2009

Meist ist das der Hersteller in der EU oder der Importeur (Art. 4 Abs. 3 und 5). Die verantwortliche Person sorgt vor dem Inverkehrbringen für eine Sicherheitsbewertung durch eine fachlich qualifizierte Person (Art. 10) und notifiziert das Produkt elektronisch bei der Kommission (Art. 13); außerdem führt sie eine Produktinformationsdatei, die zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der letzten Charge aufbewahrt wird (Art. 11). Den Sicherheitsbericht sehen Sie als Besteller in der Regel nicht; eine schriftliche Bestätigung, dass Bewertung und Notifizierung vorliegen, ist aber eine angemessene Bitte.

Heikel ist Art. 4 Abs. 6: Ein Händler wird selbst verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel „unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt“ oder ein Produkt so ändert, dass die Einhaltung der Anforderungen berührt sein kann. Ob ein aufgedrucktes Logo diese Schwelle erreicht, sagt die Verordnung nicht ausdrücklich. Halten Sie deshalb schriftlich fest, wer verantwortliche Person bleibt – sie steht mit Name und Anschrift auf dem Etikett (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a). Umetikettieren, Umfüllen oder eine eigene Rezeptur können die Rollen verschieben. Wie sich dieselbe Frage bei Technik stellt, zeigt unser Beitrag dazu, wann Sie beim Elektro-Werbeartikel selbst Hersteller werden.

Auch das Verschenken zählt: Bereitstellung auf dem Markt ist jede „entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe“ im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Art. 2 Abs. 1 Buchst. g). Wer Pflegeartikel an Kunden verteilt, steht damit in der Regel selbst in der Lieferkette – mehr dazu in Abschnitt 4.

3. Kennzeichnung: was neben dem Logo lesbar bleiben muss

Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar folgende Angaben tragenArt. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1223/2009

Gemeint sind die verantwortliche Person mit Anschrift, der Nenninhalt (entfällt unter 5 g oder 5 ml), Mindesthaltbarkeit oder Haltbarkeit nach dem Öffnen, besondere Vorsichtsmaßnahmen, die Chargennummer, der Verwendungszweck, sofern er sich nicht aus der Aufmachung ergibt, und die Liste der Bestandteile, die nur auf der Verpackung stehen muss. Ist das Behältnis dafür zu klein, darf die Chargennummer allein auf der Verpackung stehen (Art. 19 Abs. 1 Buchst. e). Passen Vorsichtshinweise und Bestandteile aus praktischen Gründen nicht wie vorgesehen auf das Etikett, dürfen sie auf einem beigepackten oder befestigten Zettel, Anhänger oder Kärtchen stehen; darauf verweist – soweit möglich – ein Kurzhinweis oder das Symbol aus Anhang VII auf Behältnis bzw. Verpackung (Art. 19 Abs. 2). Das ist Verlagerung, kein Wegfall. Nenninhalt, Haltbarkeit, Vorsichtshinweise und Verwendungszweck müssen zudem „in deutscher Sprache angegeben“ sein (§ 4 KosmetikV).

Für das Logo heißt das: erst die Pflichtangaben platzieren, dann das Motiv. Bei rundum bedruckten Tuben gehört das in die Layout- und Druckfreigabe. Dasselbe Prinzip gilt bei bedruckten Lebensmitteln, wie der Beitrag zu Pflichtangaben auf Adventskalendern und Süßwaren zeigt.

Nicht überkleben

Ein Logo-Aufkleber über dem Originaletikett, der Haltbarkeit, Charge oder Anschrift verdeckt, lässt eine Pflichtangabe fehlen – und wer ein Produkt so verändert, kann nach Art. 4 Abs. 6 selbst verantwortliche Person werden. Besser wird das Logo von Anfang an in das Etikett des Herstellers integriert.

Lippenbalsam Contor

Bedruckt, Pflichtangaben eingeplant

Bei bedruckten Dosen und Tuben teilen sich Motiv und Pflichtangaben dieselbe Fläche. Legen Sie fest, wo Inhalt, Haltbarkeit und Charge stehen, bevor das Motiv gestaltet wird.

Zum Produkt

4. Haltbarkeit, Lagerung und das Symbol für die Zeit nach dem Öffnen

Hält ein Produkt höchstens 30 Monate, trägt es ein Mindesthaltbarkeitsdatum mit Symbol oder den Worten „Mindestens haltbar bis“. Bei längerer Haltbarkeit ist das Datum nicht vorgeschrieben; stattdessen zeigt in der Regel das Symbol für „Geöffnet haltbar“ mit einer Angabe in Monaten oder Jahren, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist (Art. 19 Abs. 1 Buchst. c).

Wer verschenkt, orientiert sich sinnvollerweise an den Händlerpflichten: Vor der Bereitstellung prüft ein Händler unter anderem, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist (Art. 6 Abs. 2), und er sorgt dafür, dass Lagerung und Transport die Konformität nicht beeinträchtigen (Art. 6 Abs. 4). Praktisch heißt das: nach den Aufbewahrungshinweisen des Herstellers lagern, in der Regel kühl, trocken und lichtgeschützt – nicht im Kofferraum, nicht unter Messestrahlern. Ein Stift, der im Sommerlager geschmolzen ist, gehört nicht mehr in die Kundenmappe.

Praxistipp

Bestellen Sie für einen klar umrissenen Verteilzeitraum statt auf Vorrat für mehrere Jahre. Notieren Sie im Wareneingang Charge und Haltbarkeit und geben Sie die ältesten Bestände zuerst aus – bei Kundenaktionen ebenso wie bei Paketen für Mitarbeitende.

5. Werbeaussagen: was auf der Begleitkarte stehen darf

Art. 20 Abs. 1 verbietet bei Kennzeichnung, Bereitstellung und Werbung Texte und Zeichen, „die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen“. Die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 gilt für Werbeaussagen in jedem Medium und nennt in ihrem Anhang sechs gemeinsame Kriterien:

Einhaltung von Rechtsvorschriften

Keine Werbung mit einer behördlichen Zulassung, kein Nutzen, der nur die gesetzliche Mindestanforderung ist.

Wahrheitstreue

Genannte Bestandteile sind gezielt enthalten; ihre Eigenschaften werden nicht ungeprüft dem ganzen Produkt zugeschrieben.

Belegbarkeit

Ausdrückliche wie stillschweigende Aussagen brauchen hinreichende, überprüfbare Nachweise.

Redlichkeit

Keine Darstellung über die Nachweise hinaus, keine Sondereigenschaften, die ähnliche Produkte auch haben.

Lauterkeit

Objektiv bleiben, weder Wettbewerber noch zulässige Bestandteile herabsetzen.

Fundierte Entscheidungsfindung

Klar und verständlich für den durchschnittlichen Endverbraucher.

Die Arbeitsregel daraus: Übernehmen Sie Produktaussagen nur so, wie die verantwortliche Person sie formuliert und belegt hat. Angaben zu antibakterieller Wirkung oder Prozentwerte zur Keimreduktion haben auf einer Handcreme nichts verloren – sie brauchen Nachweise, die Werbenden meist fehlen, und rücken das Produkt in Richtung Biozid. Versprechen, Erkältungen vorzubeugen oder Haut zu heilen, folgen eigenen, strengen Regeln, die unser Beitrag zu Werbeartikeln für Apotheken, Praxen und Pharma einordnet.

6. Desinfektionsgel: Zulassung oder Übergangsregelung

Biozidprodukte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, wenn sie gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen wurden.Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 528/2012

Auch hier zählt jede „entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe“ im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Art. 3 Abs. 1 Buchst. i). Ein zugelassenes Produkt trägt Zulassungsnummer sowie Name und Anschrift des Zulassungsinhabers auf dem Etikett (Art. 69 Abs. 2).

In Deutschland gibt es einen zweiten Weg: Produkte, die ausschließlich Wirkstoffe aus dem EU-Prüfprogramm für alte Wirkstoffe enthalten, dürfen nach § 28 Abs. 8 ChemG befristet ohne Zulassung bereitgestellt werden. Die Kommission will dieses Programm bis 31. Dezember 2030 abschließen (Art. 89 Abs. 1). Bedingung ist eine Registriernummer der Bundesstelle für Chemikalien auf dem Produkt (§ 3 Abs. 1 ChemBiozidDV), die im Online- und Versandhandel auch im Angebot stehen muss (§ 3 Abs. 2). Melden muss, wer das Produkt als Hersteller, Einführer oder „unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens“ erstmals in Deutschland bereitstellt (§ 4 Abs. 1); die Meldung ist alle zwei Kalenderjahre zu bestätigen (§ 6 Abs. 2). Registrierte Produkte stehen in einem elektronischen Verzeichnis auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (§ 7). Die Übergangsregelung endet nach den Fristen des § 28 Abs. 8 Satz 2 ChemG. Diese Fristen knüpfen unter anderem an die Nichtgenehmigung eines Wirkstoffs an, an seine Genehmigung, wenn danach kein fristgerechter Zulassungsantrag folgt, und an die Entscheidung über einen gestellten Zulassungsantrag. Prüfen Sie den Status deshalb bei jeder Nachbestellung.

Kein eigener Produktname

Ein Desinfektionsgel unter neuem Namen mit Ihrem Firmennamen kann Sie nach § 4 ChemBiozidDV meldepflichtig machen. Bei zugelassenen Produkten ist der Handelsname Teil der Zulassung (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a). Ihr Logo steht deshalb neben dem Handelsnamen des Herstellers, nicht an seiner Stelle.

7. Werbung für Desinfektionsmittel: Pflichtsatz und Verbotsliste

Werbung ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. y jedes „Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozidprodukten“ – eine Begleitkarte, die zur Nutzung des Gels einlädt, in der Regel eingeschlossen. Dafür gilt:

Jeder Werbung für Biozidprodukte ist zusätzlich zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“Art. 72 Abs. 1 VO (EU) Nr. 528/2012

Der Hinweis muss sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. Für den Werbetext selbst gilt:

Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten.Art. 72 Abs. 3 Satz 2 VO (EU) Nr. 528/2012

Irreführende Darstellungen zu Risiken oder Wirksamkeit sind ebenfalls untersagt (Art. 72 Abs. 3 Satz 1). Prozentangaben zur Keimreduktion gehören daher nicht in Ihre Texte. Gestattet die zulassungsgemäße Kennzeichnung eine Verwendung nicht für die breite Öffentlichkeit, darf das Produkt nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 11 ChemBiozidDV nur ohne freien Zugriff, durch sachkundiges Personal und nach Prüfung der Verwenderkategorie abgegeben werden – als Streuartikel kommt es dann nicht in Betracht.

8. Beschaffung in der Praxis: Unterlagen und Ablauf

Diese Unterlagen fordern Sie vor der Auftragserteilung an:

  • Name und Anschrift der verantwortlichen Person bzw. des Zulassungsinhabers oder Meldepflichtigen
  • Bestätigung, dass Sicherheitsbewertung und Notifizierung vorliegen
  • bei Desinfektionsmitteln: Zulassungs- oder Registriernummer
  • Etikettentwurf mit allen Pflichtangaben, deutschen Texten und Logobereich
  • Haltbarkeit und Lagerbedingungen
  • die Werbeaussagen des Herstellers, auf die Sie sich stützen dürfen
Schritt 1 – Einordnen
Pflegeartikel oder Desinfektionsmittel? Davon hängen Unterlagen und zulässige Texte ab.
Schritt 2 – Etikett freigeben
Pflichtangaben vollständig und lesbar, Logo auf freier Fläche, Handelsname unverändert.
Schritt 3 – Wareneingang
Charge und Haltbarkeit, bei Desinfektionsmitteln auch die Zulassungs- oder Registriernummer, mit den Unterlagen abgleichen; nach den Lagerhinweisen des Herstellers lagern.
Schritt 4 – Verteilen
Begleittexte ohne Wirk- und Gesundheitsversprechen, bei Bioziden mit Pflichthinweis.

9. Passende Sortimentsbereiche

Lippenpflege, Handpflege und Händedesinfektion finden Sie gebündelt im Bereich Gesundheit und Pflege mit Logo.

Hinweis zu Biozidprodukten

Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.

Weitere Bereiche für Pflege- und Hygieneaktionen

10. Häufige Fragen zu Kosmetik- und Biozid-Werbeartikeln

Muss unser Unternehmen einen Lippenpflegestift mit Logo notifizieren?

In der Regel nicht. Notifizieren muss die verantwortliche Person, die auf dem Etikett genannt ist. Anders kann es aussehen, wenn Sie unter eigenem Namen und eigener Marke in Verkehr bringen oder das Produkt verändern (Art. 4 Abs. 6).

Dürfen wir einen Logo-Aufkleber auf das Originaletikett setzen?

In der Regel nur, wenn er keine Pflichtangabe verdeckt. Ganz ohne Risiko ist auch das nicht: Wer ein Produkt so ändert, dass die Einhaltung der Anforderungen berührt sein kann, oder es unter eigenem Namen und eigener Marke in Verkehr bringt, wird nach Art. 4 Abs. 6 selbst verantwortliche Person. Sicherer ist ein Logo, das von Anfang an in das Etikett des Herstellers integriert ist.

Wann ist ein Handgel ein Biozidprodukt?

Je nach Hauptzweck. Dient es hauptsächlich der Hautdesinfektion, gehört es zur Produktart 1. Ein reinigendes oder pflegendes Gel ist in der Regel ein kosmetisches Mittel; Aufmachung und Werbeaussagen spielen mit.

Braucht eine Begleitkarte zum Desinfektionsgel einen Pflichthinweis?

Fördert sie Verkauf oder Verwendung des Gels, ist sie in der Regel Werbung im Sinne der Biozid-Verordnung. Dann gehört der Hinweis nach Art. 72 Abs. 1 deutlich abgesetzt dazu.

Wie lange können wir Pflegeartikel vor der Verteilung lagern?

Das hängt von der Haltbarkeitsangabe ab. Mit Mindesthaltbarkeitsdatum sollte die Verteilung mit Abstand davor enden; bei längerer Haltbarkeit orientieren Sie sich am Symbol für die Zeit nach dem Öffnen und an den Lagerhinweisen.

Dürfen wir mit antibakterieller Wirkung oder Erkältungsschutz werben?

Davon ist in der Regel abzuraten. Kosmetische Werbeaussagen brauchen Nachweise, Gesundheitsversprechen unterliegen eigenen Regeln, und bei Bioziden ist Irreführung zur Wirksamkeit untersagt. Übernehmen Sie Aussagen nur so, wie der Hersteller sie verwendet.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind die genannten Verordnungen und Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung; Rechtsstand ist der 1. Oktober 2026.

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