„Wo wird das eigentlich hergestellt?“ Diese Frage hören Einkäufer bei Werbeartikeln regelmäßig. Die Antwort landet schnell auf der Begleitkarte oder in einer Ausschreibung – und damit wächst die Versuchung, „Made in Germany“ auf Werbeartikeln zu verwenden. Ob das stimmt, entscheidet nicht der Ort des Logodrucks allein, sondern das, was Ihre Empfänger unter der Angabe verstehen. Der Beitrag ordnet den Rechtsrahmen und zeigt präzise Formulierungen.
Eine Herkunftsangabe ist in Deutschland in der Regel freiwillig – wer sie macht, muss sie belegen können. § 127 Abs. 1 MarkenG verbietet Herkunftsangaben für Waren anderer Herkunft, wenn eine Gefahr der Irreführung besteht; § 5 UWG nennt die geografische Herkunft ausdrücklich. Der Zollursprung nach Art. 60 Zollkodex der Union ist ein Indiz, aber keine automatische Freigabe für die Werbung. Wurde nur das Logo hier aufgebracht, ist „Bedruckt in Deutschland“ in der Regel die zutreffende Formulierung.
1. Warum die Herkunftsangabe bei Werbeartikeln heikel ist
Ein Werbeartikel durchläuft selten nur einen Betrieb. Der Rohling einer Tasse kann in einem Land entstehen, das Logo in einem zweiten aufgebracht und die Verpackung in einem dritten konfektioniert werden. Wer am Ende „Made in Germany“ schreibt, fasst diese Kette in drei Wörtern zusammen – und muss sicher sein, dass die Zusammenfassung trägt.
Dazu kommt: Herkunftsangaben wandern. Was im Lieferantenkatalog steht, übernimmt das Marketing in die Begleitkarte und der Vertrieb in den Fragebogen eines Großkunden. Spätestens dann ist es Ihre eigene Aussage. Dass ein Artikel verschenkt wird, ändert daran wenig: Werbeartikel dienen der Absatzförderung und bewegen sich damit in aller Regel im geschäftlichen Verkehr.
2. Wo Herkunftsangaben überall stecken
Herkunftsangaben stecken überall dort, wo Empfänger auf den Herstellungsort schließen:
Aufdruck, Gravur oder eingenähtes Zusatzetikett – nach der Auflage nicht mehr korrigierbar.
Länderfarben, Flaggen oder Sätze wie „Qualität aus Deutschland“.
Oft spät geschrieben und gern aus dem Katalog übernommen.
Kampagnenseiten und Mailings sind ebenso geschäftliche Kommunikation wie der Artikel.
Die Antwort im Lieferantenfragebogen wird schnell zur Vertragsgrundlage.
Produktblätter am Stand wiederholen die Angabe vor einem Fachpublikum.
Zwei Pflichtangaben sind keine Herkunftsangaben: Die Faserangabe auf dem Pflichtetikett nennt kein Herkunftsland (siehe Etikett und Faserkennzeichnung bei Werbetextilien), und die Hersteller- oder Einführerangaben nach der Produktsicherheitsverordnung (siehe GPSR und Werbeartikel) benennen einen Verantwortlichen, nicht den Fertigungsort. Umgekehrt kann eine Anschrift wie eine Herkunftsangabe wirken: Die IHK Darmstadt stuft eine Markierung aus Firmennamen und deutschem Ort auf einer im Ausland gefertigten Ware als falsch ein. Die vorgeschriebene Hersteller- oder Einführeranschrift macht eine Irreführung durch die bloße Adresse nach ihrer Darstellung allerdings weniger wahrscheinlich; wer zusätzlich das Herstellungsland nennt, schafft Klarheit.
3. Made in Germany auf Werbeartikeln: der rechtliche Rahmen
Eine eigene Vorschrift für „Made in Germany“ gibt es nicht. Maßgeblich sind das Markengesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zuerst die Begriffsbestimmung:
Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.§ 126 Abs. 1 MarkenG
Erfasst sind also nicht nur „Germany“ oder „Deutschland“, sondern auch Städtenamen und – je nach Gestaltung – Zeichen wie Flaggen. Ausgenommen sind nach § 126 Abs. 2 MarkenG Gattungsbezeichnungen, die ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben. Den Maßstab setzt die Folgevorschrift:
Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.§ 127 Abs. 1 MarkenG
Eine feste Prozentgrenze nennt das Gesetz nicht; entscheidend ist, ob die Empfänger über die Herkunft getäuscht werden können. Nach § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG gilt das Verbot auch für Angaben mit Zusätzen, wenn trotz der Zusätze eine Gefahr der Irreführung bleibt. Ein klein gedrucktes „bedruckt in“ vor einem groß gesetzten „Germany“ hilft deshalb in der Regel wenig.
Das Lauterkeitsrecht ergänzt den Schutz:
Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.§ 5 Abs. 1 UWG
Damit sind auch Geschäftskunden und Einkaufsabteilungen geschützt. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zählt zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware ausdrücklich die „geografische oder betriebliche Herkunft“.
4. Gibt es eine Pflicht zur Herkunftsangabe?
Für den Inlandsmarkt in der Regel nicht. Die IHK Darmstadt fasst es in ihren Hinweisen zu „Made in Germany“ (Stand Juni 2026) so zusammen: „Innerhalb Deutschlands besteht kein Zwang, Ursprungsangaben zu verwenden.“ Ausnahmen gibt es nach ihrer Darstellung insbesondere bei Lebensmitteln. Auch eingeführte Waren müssen laut IHK nicht mit dem Herstellungsland gekennzeichnet sein.
Beim Export sieht es anders aus: Nach Angaben der IHK schreiben zahlreiche Länder außerhalb der Europäischen Union eine Ursprungsmarkierung ausdrücklich vor, und „Made in EU“ wird in einigen Staaten nicht anerkannt. Wer Werbeartikel an Partner im Ausland liefert, klärt das Zielland vorab.
Weglassen ist in der Regel der einfachste Weg. Wer die Herkunft nennt, macht eine Tatsachenbehauptung. Bei fehlerhaften Kennzeichnungen kommen nach Darstellung der IHK Unterlassung und bei Verschulden Schadensersatz in Betracht; klagebefugt sind neben Mitbewerbern auch Verbände.
5. Zollursprung und Werbeangabe: verwandt, aber nicht dasselbe
Lieferanten antworten auf die Herkunftsfrage oft mit dem Zollursprung. Nach Art. 60 Abs. 1 des Zollkodex gilt: „Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.“ Für arbeitsteilige Herstellung bestimmt Absatz 2:
Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.Art. 60 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Für Werbeartikel aufschlussreich ist die Erläuterung der Zollverwaltung: „Eine Be- oder Verarbeitung gilt keinesfalls als ursprungsbegründend im Sinne des Art. 60 Abs. 2 UZK, wenn es sich um eine in Art. 34 Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Minimalbehandlung (z.B. Anbringen von Etiketten) handelt.“ Ein Werbedruck auf einem fertigen Artikel verändert weder Material noch Form noch Funktion und steht dieser Kategorie in der Regel näher als einer neuen Herstellungsstufe. Für eine Reihe von Waren legt Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung zudem verbindlich fest, welche Bearbeitung den Ursprung begründet.
Eine automatische Freigabe für die Werbeaussage ist der Zollursprung trotzdem nicht. Erstens gilt für den nichtpräferenziellen Ursprung nach Darstellung der Zollverwaltung die gesamte Europäische Union als ein Land – ein Ursprung „EU“ sagt über Deutschland nichts Bestimmtes. Zweitens messen Zoll- und Wettbewerbsrecht verschieden, wie die IHK Darmstadt erläutert: „Dies liegt daran, dass die Auslegung nach dem Zollkodex auf den letzten wesentlichen Herstellungsschritt abhebt, während das UWG das Ursprungsland der Produktqualität als entscheidendes Kriterium ansieht.“
Der präferenzielle Ursprung entscheidet über Zollvergünstigungen. Die IHK Darmstadt ist eindeutig: „Der präferenzielle Warenursprung ist in keinem Fall ein Indiz für die Warenmarkierung.“ Ein Präferenznachweis trägt „Made in Germany“ deshalb nicht.
6. Vier Praxisfälle im Vergleich
Für die Werbeangabe zählt, wo die Schritte stattfinden, die die Eigenschaften des Artikels prägen. Die IHK Darmstadt formuliert den Maßstab so:
Da „Made in Germany“ besondere Erwartungen bezüglich der Produktqualität und der Zuverlässigkeit weckt, ist diese Kennzeichnung Erzeugnissen vorbehalten, die in Deutschland eine für die Produktqualität entscheidende Behandlung erfahren haben.IHK Darmstadt, Made in Germany – Ursprungsbezeichnung und Qualitätsbegriff, Abschnitt 3 c
Die folgenden Einschätzungen dienen der Orientierung; im Einzelfall entscheidet der Gesamteindruck der konkreten Angabe.
| Fall | Zollrechtlicher Blick | „Made in Germany“ | Präzise Alternative |
|---|---|---|---|
| Importierter Rohling, Logo in Deutschland gedruckt | Ursprung bleibt in der Regel im Herstellungsland des Rohlings | in der Regel irreführend | „Bedruckt in Deutschland“, wenn der Druck dort erfolgt ist |
| Textil aus importiertem Stoff, in Deutschland zugeschnitten und genäht | kann je nach Warenposition ursprungsbegründend sein | mit Präzisierung vertretbar | „Genäht in Deutschland aus importiertem Stoff“ |
| Heimisches Holz, Fertigung im Ausland | Ursprung in der Regel im Land der Fertigung | in der Regel irreführend | „Holz aus Deutschland, gefertigt in [Land]“, wenn die Holzherkunft belegt ist |
| Vollständig in Deutschland gefertigt | Ursprung in der EU nach Art. 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 | zutreffend | keine nötig; Fertigungsbelege trotzdem ablegen |
Der erste Fall ist bei Werbeartikeln verbreitet: Eine eingeführte Keramiktasse verdankt Scherben, Glasur und Form dem Herstellungsland, der Druck ist Veredelung, keine Herstellung. Für den letzten Fall hält die IHK fest, dass ein vollständig in Deutschland hergestelltes Produkt die Angabe „Made in Germany“ zu Recht trägt.
Farbige Keramiktasse mit weißer Innenseite und Zwischenbeschichtung für eine Gravur (Gravurfarbe wie Innenfarbe). Füllmenge: 350 ml. Einzeln in Geschenkbox.
Die Tasse steht für die Artikelgruppe, nicht für eine Herkunftsaussage: Maßgeblich ist, was der Lieferant zu Herstellung und Veredelung belegt.
7. Präzise Formulierungen statt Pauschalsiegel
Die meisten Konflikte vermeidet eine einfache Regel: Nennen Sie die Tätigkeit zusammen mit dem Land – und nur die Tätigkeit, die dort tatsächlich stattgefunden hat.
- „Bedruckt in Deutschland“ oder „Veredelt in Deutschland“ – wenn Druck, Gravur oder Stick nachweislich hier erfolgt sind; auch das muss stimmen.
- „Entworfen in …“ – wenn die Gestaltung im genannten Land entstanden ist. Die IHK Darmstadt ordnet Angaben nach dem Muster „Designed by“ mit Firmensitz als richtig ein.
- „Hergestellt in der EU“ – nur, wenn die prägende Herstellung in einem Mitgliedstaat erfolgt ist.
- Material und Fertigung getrennt – etwa „Holz aus Deutschland, gefertigt in [Land]“; beide Teile brauchen einen Beleg.
Tätigkeit und Land gehören in dieselbe Zeile und Schriftgröße; Flaggen neben einer Teilangabe können den Gesamteindruck verschieben. Wie bei Aussagen zu klimaneutralen Werbeartikeln und CO₂-Kompensation gilt: konkret und belegbar statt pauschal.
Steht eine Herkunftsangabe im Motiv, auf der Banderole oder der Begleitkarte, gehört sie in dieselbe Freigabe wie Logo, Farbe und Position – wie das abläuft, beschreibt der Beitrag Vom Layout zur Druckfreigabe.
Bei Textilien zählt jeder Schritt
Garn, Stoff, Zuschnitt, Naht und Druck können auf verschiedene Länder verteilt sein. Fragen Sie vor einer Herkunftsangabe nach, welche Stufe wo erfolgt ist.
Zum Produkt8. Belege beim Lieferanten anfordern
Für den Zoll nennt die Generalzolldirektion typische Nachweise: „Als Nachweise kommen Unterlagen in Betracht (z.B. Rechnung, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Lieferschein), aus denen hervorgeht, dass der Ursprung nach den Regeln des Art. 60 UZK erworben wurde.“ Für die Werbeaussage brauchen Sie zusätzlich die Fertigungsstufen.
- Herstellungsland des Grundartikels, schriftlich vom Lieferanten bestätigt
- Ort jeder prägenden Stufe: Formgebung, Zuschnitt, Montage, Naht, Veredelung
- Herkunft wesentlicher Materialien, wenn sie beworben werden soll
- Angabe zum nichtpräferenziellen Ursprung mit Rechnung oder Fertigungsunterlagen
- Bei Export: Bedarf an einem Ursprungszeugnis klären – in Deutschland stellen es Industrie- und Handelskammern, Handwerks- und Landwirtschaftskammern aus
- Lieferantenerklärung prüfen: Bezieht sie sich auf den präferenziellen Ursprung, trägt sie keine Werbeangabe
- Kurze Begründung der gewählten Formulierung zum Auftrag ablegen
Der letzte Punkt folgt der IHK: Eine Dokumentation der Gründe sei sinnvoll, eine nachvollziehbare Begründung spreche gegen eine Irreführung.
9. In fünf Schritten zur belastbaren Herkunftsangabe
Auch diese Auswahl zeigt Artikelgruppen, keine Herkunftsaussagen: Für jeden Artikel gilt, was der Lieferant belegt.
10. Artikelgruppen mit häufiger Herkunftsfrage
Besonders oft kommt die Frage bei Tassen und Trinkgefäßen, Textilien und Teamkleidung, bedruckten Notizbüchern und Kugelschreibern auf – dort, wo Material und Verarbeitung im Alltag spürbar sind. Bei einer Sonderanfertigung lassen sich Fertigungsorte schon in der Anfrage festlegen; die Unterschiede erklärt der Beitrag zu Lagerware und Sonderanfertigung.
11. Häufige Fragen zu Made in Germany bei Werbeartikeln
Muss auf einem Werbeartikel das Herkunftsland stehen?
Für den deutschen Markt in der Regel nicht. Beim Export kann das Bestimmungsland eine Markierung verlangen.
Darf ich „Made in Germany“ verwenden, wenn nur das Logo hier gedruckt wurde?
In der Regel nicht. Zutreffend ist dann „Bedruckt in Deutschland“ – sofern der Druck tatsächlich hier erfolgt ist.
Reicht ein Ursprungszeugnis als Beleg für die Werbeangabe?
Es ist ein wichtiges Indiz, ersetzt die Prüfung aber in der Regel nicht, weil Zoll- und Wettbewerbsrecht unterschiedlich messen.
Wer haftet, wenn die Angabe des Lieferanten nicht stimmt?
Wer die Angabe in der eigenen Werbung verwendet, muss sie in der Regel selbst vertreten. Ob ein Rückgriff beim Lieferanten möglich ist, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Ist „Made in EU“ die sichere Alternative?
Nur, wenn die prägende Herstellung in der EU stattgefunden hat. Einige Exportländer erkennen die Bezeichnung zudem nicht an.
Darf eine Deutschlandflagge auf die Verpackung?
Je nach Gestaltung kann eine Flagge als Zeichen im Sinne von § 126 Abs. 1 MarkenG auf die Herkunft hinweisen. Bei Artikeln aus ausländischer Fertigung empfiehlt sich Zurückhaltung.