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Stressball, Schlüsselanhänger, Kopfhörer: Viele Werbeartikel bestehen ganz oder teilweise aus Kunststoff oder Gummi und werden oft in die Hand genommen. Für sie gilt die europäische Chemikalienverordnung REACH, auch wenn sie verschenkt werden. Dieser Beitrag zeigt, welche Pflichten die SVHC-Auskunft bei Werbeartikeln auslöst, wer sie trägt und wie eine belastbare Lieferantenabfrage aussieht.

Kurz & knapp

Inverkehrbringen umfasst nach REACH auch die unentgeltliche Abgabe. Enthält ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Massenprozent, informiert der Lieferant gewerbliche Abnehmer und beantwortet Verbraucheranfragen binnen 45 Tagen kostenlos (Art. 33). Die Schwelle gilt je Einzelteil, und Anhang XVII beschränkt zusätzlich etwa PAK und Phthalate. Wer selbst einführt oder an Geschäftskunden weitergibt, kann bei Stoffen der Kandidatenliste außerdem Mitteilungspflichten gegenüber der ECHA haben.

1. Warum Schadstoffe bei Werbeartikeln ein Einkaufsthema sind

Werbeartikel werden gedrückt, getragen und an den Mund gesetzt. Viele bestehen aus Kunststoffen, Schaumstoffen oder Gummimischungen, deren Zusätze sich am fertigen Artikel nicht ablesen lassen. Ein verbreiteter Irrtum lautet, dass Chemikalienrecht nur für verkaufte Ware gilt. REACH definiert den zentralen Begriff anders:

„Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen“ – Art. 3 Nr. 12 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Der Streuartikel am Messestand ist damit stoffrechtlich nicht anders zu betrachten als die Ware im Regal. Die Produktsicherheit verschenkter Artikel behandelt unser Beitrag zu den Pflichten nach der Produktsicherheitsverordnung GPSR.

2. REACH bei Werbeartikeln: Erzeugnis, Lieferant, Abnehmer

Vier Begriffe aus Art. 3 der Verordnung entscheiden, welche Pflichten ein Werbeartikel auslöst.

Erzeugnis (Nr. 3)

Ein Gegenstand, dessen Funktion stärker von „Form, Oberfläche oder Gestalt“ bestimmt wird als von seiner chemischen Zusammensetzung, etwa Trinkflasche, Regenschirm oder Stressball.

Inverkehrbringen (Nr. 12)

Jede Abgabe an Dritte, ob gegen Geld oder kostenlos. Schon die Einfuhr in die EU zählt dazu.

Lieferant (Nr. 33)

Produzent, Importeur, Händler „oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt“.

Abnehmer (Nr. 35)

Gewerbliche oder industrielle Anwender und Händler, denen ein Erzeugnis geliefert wird. Verbraucher fallen nicht darunter.

Beim Einkauf sind Sie Abnehmer und haben Anspruch auf die Informationen Ihres Lieferanten. Geben Sie die Artikel an Kunden oder Messebesucher weiter, bringen Sie sie selbst in Verkehr. Ausdrücklich für Werbeartikel regelt die Verordnung das nicht, der Wortlaut spricht aber dafür, dass Sie dann selbst als Lieferant gelten.

3. SVHC und Kandidatenliste: welche Stoffe gemeint sind

SVHC steht für besonders besorgniserregende Stoffe nach Art. 57 REACH. Dazu zählen unter anderem krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1A und 1B sowie persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) führt sie in der Kandidatenliste.

Überarbeitet wird diese Liste alle sechs Monate (Umweltbundesamt). Eine Lieferantenerklärung beschreibt deshalb den Stand zu einem bestimmten Datum. Ein Artikel, der beim Einkauf unauffällig war, kann nach der nächsten Aktualisierung informationspflichtig werden, ohne dass sich an ihm etwas geändert hat.

Kandidatenliste heißt nicht Verbot

Die Aufnahme eines Stoffes löst zunächst Informationspflichten aus. Verbote und Grenzwerte für Stoffe in Erzeugnissen stehen vor allem in Anhang XVII. Fragen Sie beide Ebenen beim Lieferanten getrennt ab.

4. Die SVHC-Auskunftspflicht nach Art. 33 REACH

Art. 33 unterscheidet zwei Richtungen. Absatz 1 betrifft die Lieferkette:

„Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.“ – Art. 33 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Eine Anfrage setzt Absatz 1 nicht voraus. Absatz 2 gibt Verbrauchern denselben Anspruch auf Ersuchen, und die Informationen sind „binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen“.

Eine Mengenschwelle kennt Art. 33 nicht. Und die 0,1 Massenprozent beziehen sich nicht auf den fertigen Werbeartikel, sondern auf jedes Erzeugnis, aus dem er zusammengesetzt ist. So hat es der Europäische Gerichtshof entschieden:

„der Lieferant eines Produkts, bei dem ein oder mehrere Erzeugnisse, aus denen es sich zusammensetzt, einen gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung ermittelten besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) je Erzeugnis enthalten, den Abnehmer und, auf entsprechendes Ersuchen, den Verbraucher über das Vorhandensein dieses Stoffes zu informieren hat“ – EuGH, Urteil vom 10. September 2015, Rs. C-106/14

Bei einem Regenschirm zählen Griff, Bespannung und Etui einzeln, bei Kopfhörern Ohrpolster, Kabel und Gehäuse. Ein Stoff, der im Gesamtgewicht kaum auffällt, kann im Griff allein die Schwelle überschreiten.

Regenschirm Cirros

Ein Schirm, mehrere Erzeugnisse

Griff, Bespannung und Etui werden für die 0,1-Prozent-Schwelle einzeln betrachtet. Eine Lieferantenauskunft sollte deshalb jedes Teil abdecken.

Zum Produkt

Wer eine Information nach Art. 33 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, handelt nach § 2 Abs. 5 Nr. 15 Chemikalien-Sanktionsverordnung ordnungswidrig. Die Übersicht ordnet die Pflichten.

Pflicht Wen sie trifft Auslöser Zeitpunkt
Art. 33 Abs. 1, Information an Abnehmer Lieferant Stoff der Kandidatenliste über 0,1 Massenprozent je Erzeugnis ohne vorherige Anfrage
Art. 33 Abs. 2, Auskunft an Verbraucher Lieferant wie oben, zusätzlich eine Anfrage binnen 45 Tagen, kostenlos
Art. 7 Abs. 2, Unterrichtung der ECHA Produzent oder Importeur über 0,1 Massenprozent und mehr als 1 Tonne pro Jahr sechs Monate nach Aufnahme in die Liste
§ 16f ChemG, Mitteilung an die SCIP-Datenbank Lieferant Informationen nach Art. 33 Abs. 1 unverzüglich nach dem Inverkehrbringen

5. Was das für Unternehmen bedeutet, die Werbeartikel verschenken

Wer bei einem Händler in der EU kauft und die Artikel mit Logo weitergibt, sollte drei Punkte kennen.

Sie haben einen Informationsanspruch. Liegt ein Stoff der Kandidatenliste über der Schwelle, muss Ihr Lieferant Sie informieren. Eine fehlende Angabe ist aber keine Bestätigung, dass nichts enthalten ist. Fragen Sie ausdrücklich nach.

Sie können selbst auskunftspflichtig werden. Gehen die Artikel an Geschäftskunden zur betrieblichen Nutzung, spricht der Wortlaut für eine Informationspflicht nach Absatz 1. Gehen sie an Privatpersonen, etwa am Messestand, kann eine Verbraucheranfrage nach Absatz 2 bei Ihnen landen.

Die Antwort hängt an Ihrem Lieferanten. Fehlen Informationen, sollten Händler sich nach Empfehlung des Umweltbundesamts bei ihren Zulieferern erkundigen, in Zweifelsfällen können eigene chemische Analysen sinnvoll sein. Wer die Angaben vor der Bestellung einholt, hat sie zur Hand, wenn eine Anfrage kommt.

Schweigen ist keine Antwort

Nach Angaben des Umweltbundesamts empfiehlt die ECHA, Verbraucheranfragen auch dann zu beantworten, wenn kein Stoff der Kandidatenliste über der Schwelle enthalten ist. Eine unbeantwortete Anfrage zu einem Artikel mit dem eigenen Logo wirkt nach außen ungünstig.

Prüfsiegel ersetzen diese Auskunft nicht automatisch, weil sie eigene Stofflisten zugrunde legen. Was gängige Zeichen prüfen, erläutert unser Beitrag zu Nachhaltigkeits-Zertifikaten für Werbeartikel.

6. Selbst eingeführt: Pflichten als Importeur und SCIP-Meldung

Bestellt Ihr Unternehmen direkt bei einem Hersteller außerhalb der EU und verantwortet die Einfuhr selbst, sind Sie Importeur im Sinne von Art. 3 Nr. 11 REACH. Bei Sonderanfertigungen über einen Händler mit Sitz in der EU kommt es darauf an, wer die Einfuhr verantwortet.

Als Importeur unterrichten Sie die ECHA nach Art. 7 Abs. 2, wenn ein Stoff der Kandidatenliste in Ihren Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und mit mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist. Die Pflicht gilt sechs Monate nach Aufnahme des Stoffes in die Liste (Art. 7 Abs. 7). Sie entfällt, wenn sich eine Exposition von Mensch oder Umwelt bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung einschließlich der Entsorgung ausschließen lässt (Art. 7 Abs. 3) oder der Stoff für diese Verwendung bereits registriert ist (Art. 7 Abs. 6). Die Tonne bezieht sich auf alle eingeführten Erzeugnisse eines Jahres.

Hinzu kommt die SCIP-Datenbank der ECHA. Art. 9 Abs. 1 Buchst. i der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Lieferanten von Erzeugnissen der ECHA ab dem 5. Januar 2021 die Informationen nach Art. 33 Abs. 1 REACH übermitteln. In Deutschland regelt das § 16f Abs. 1 ChemG: Wer als Lieferant Erzeugnisse in Verkehr bringt, stellt diese Informationen der ECHA „unverzüglich nach dem Inverkehrbringen“ zur Verfügung, darunter Stoffname, Konzentrationsbereich, Materialkategorie und Anweisungen zur sicheren Verwendung.

Die Mitteilung knüpft an die Informationen für gewerbliche Abnehmer nach Art. 33 Abs. 1 an. Wer nur verschenkt, klärt seine Rolle anhand des Empfängerkreises und lässt sich vom Lieferanten bestätigen, ob für den Artikel eine SCIP-Mitteilung vorliegt.

7. Beschränkungen nach Anhang XVII: PAK, Phthalate, Nickel

Anhang XVII begrenzt Stoffe. Nach Art. 67 Abs. 1 darf ein Stoff in einem Erzeugnis, für den eine Beschränkung gilt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn deren Maßgaben beachtet werden. Drei Einträge sind für Werbeartikel besonders relevant.

Eintrag 50: PAK in Kunststoff- und Gummiteilen

„Erzeugnisse dürfen nicht für die allgemeine Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden, wenn einer ihrer Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi, der bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung unmittelbar, länger oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommt“ – Anhang XVII Eintrag 50 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Maßgeblich ist, ob ein solcher Bestandteil mehr als 1 mg/kg eines der acht aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) enthält. Als Beispiele nennt der Eintrag unter anderem Werkzeuge für den privaten Gebrauch, Bekleidung, Uhrenarmbänder und Armbänder. Bei Werbeartikeln betrifft das typischerweise Griffzonen, Ohrpolster, Armbänder und Stressbälle.

Eintrag 51: Phthalate in weichmacherhaltigem Material

DEHP, DBP, BBP und DIBP dürfen nach dem 7. Juli 2020 nicht in Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden, wenn sie einzeln oder zusammen mindestens 0,1 Gewichtsprozent eines weichmacherhaltigen Materials im Erzeugnis ausmachen (Eintrag 51 Abs. 3). Dazu zählen neben PVC, Polyurethanen und Polymerschaum ausdrücklich auch „aufgedruckte Muster“ sowie „Tinten und Farben“. Die Frage betrifft also auch die Veredelung. Ausgenommen sind nach Absatz 4 unter anderem Lebensmittelkontaktmaterialien wie Trinkflaschen sowie Elektro- und Elektronikgeräte im Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU, für die eigene Regelwerke greifen.

Eintrag 27: Nickel mit Hautkontakt

Für Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen sollen, etwa Armbänder, Uhrarmbänder oder Nieten und Reißverschlüsse an Kleidung, begrenzt Eintrag 27 die Nickelfreisetzung auf 0,5 µg/cm² pro Woche.

8. Lieferantenabfrage, Dokumentation und Verbraucheranfragen

Eine belastbare Dokumentation entsteht mit der Bestellung, nicht im Nachhinein.

Schritt 1 – Vor der Bestellung
Schriftlich anfragen: Stoffe der Kandidatenliste über 0,1 Massenprozent je Einzelteil und Verpackung sowie die einschlägigen Einträge in Anhang XVII.
Schritt 2 – Bei der Veredelung
Druckfarben einbeziehen: Tinten, Farben und Beschichtungen der Logo-Anbringung zählen bei Eintrag 51 mit.
Schritt 3 – Nach jeder Listenaktualisierung
Stand nachfragen für Artikel, die noch verteilt oder nachbestellt werden.
Schritt 4 – Bei einer Verbraucheranfrage
Fristgerecht antworten: Eingang datieren, Artikel zuordnen, binnen 45 Tagen kostenlos antworten, alles ablegen.

Eine tragfähige Lieferantenerklärung enthält:

  • Artikelnummer und Farbvariante, auf die sie sich bezieht
  • Datum der Kandidatenliste, gegen die geprüft wurde
  • eine Aussage zu jedem Einzelteil und zur Verpackung
  • bei Treffern Stoffname, betroffenes Teil und Hinweise zur sicheren Verwendung
  • Angaben zu den Einträgen 27, 50 und 51 von Anhang XVII
Antwortbaustein mit Datum

Nach Empfehlung des Umweltbundesamts nennt die Antwort auf eine Verbraucheranfrage den Stand der Kandidatenliste und sagt, ob sie Produkt, Teilprodukte und Verpackung abdeckt. Sind Stoffe enthalten, gehört dazu, wo genau. Als Textbaustein angelegt, spart das bei jeder Anfrage Zeit.

9. Zielgruppe Kinder: wo strengere Werte gelten

Gilt ein Artikel, etwa für Familienfeste oder Jugendabteilungen, als Spielzeug oder Babyartikel, verschärft Anhang XVII die Anforderungen.

PAK (Eintrag 50 Abs. 6)

Höchstens 0,5 mg/kg je aufgeführtem PAK in Kunststoff- oder Gummibestandteilen mit Haut- oder Mundkontakt, halb so viel wie nach Absatz 5.

Phthalate (Eintrag 51 Abs. 2)

DEHP, DBP und BBP, nach dem 7. Juli 2020 auch DIBP, ab 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials untersagt. Der Wert entspricht Absatz 3, die Ausnahmen nach Absatz 4, etwa für Elektrogeräte, greifen hier aber nicht.

Weitere Phthalate (Eintrag 52)

DINP, DIDP und DNOP über 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials untersagt, wenn Kinder den Artikel in den Mund nehmen können.

Ob ein Stressball in Tierform als Spielzeug gilt, richtet sich nach dem Spielzeugrecht, nicht nach REACH. Wer gezielt an Kinder ausgibt, fragt den Lieferanten nach Einstufung und Nachweisen. Hinweise zur Auswahl für Schulaktionen gibt unser Beitrag zu Werbeartikeln für Schule und Universität.

10. Artikelgruppen mit Kunststoff- und Gummianteilen

Die Übersicht ordnet typische Werbeartikel den Prüffragen zu. Sie beschreibt Fragen, keine Eigenschaften konkreter Artikel.

Artikelgruppe Teile mit Haut- oder Mundkontakt Naheliegende Prüffragen
Stressball Schaumkörper, Aufdruck Kandidatenliste, Einträge 50 und 51
Schlüsselanhänger Kunststoffteil, Band Kandidatenliste je Teil, Eintrag 51
Trinkflasche Mundstück, Griffzone Kandidatenliste, Eintrag 50, Lebensmittelkontaktrecht
Kopfhörer Ohrpolster, Kabel Kandidatenliste je Teil, Eintrag 50, Elektrogeräterecht
Regenschirm Griff, Bespannung Kandidatenliste je Teil, Eintrag 50

Ein Stressball steht beispielhaft für Artikel, die lange in der Hand liegen. Für solche Artikelgruppen gehören Kandidatenliste, PAK und Weichmacher in die Anfrage, bevor die Auflage bestellt wird.

Dasselbe Prinzip gilt für Anti-Stress-Artikel im Bereich Gesundheit und Wellness, Schirme unter Outdoor und Freizeit, Kopfhörer bei Technik und Elektronik und Kugelschreiber mit Griffzonen. Zur künftigen Bündelung von Produktinformationen lesen Sie unseren Beitrag zum digitalen Produktpass nach der Ökodesign-Verordnung.

Artikelgruppen mit Kunststoff- und Gummianteilen
Express in 3 Werktagen

11. Häufige Fragen zu REACH und SVHC bei Werbeartikeln

Gilt REACH auch für verschenkte Werbeartikel?

In der Regel ja. Nach Art. 3 Nr. 12 REACH umfasst Inverkehrbringen auch die unentgeltliche Abgabe an Dritte. Anhang XVII und Art. 33 gelten damit unabhängig davon, ob ein Artikel verkauft oder verschenkt wird.

Brauchen wir für jeden Artikel eine Laboranalyse?

In der Regel nicht. Üblich ist eine schriftliche Lieferantenerklärung mit Datum der Kandidatenliste. Eigene Analysen können je nach Artikel und in Zweifelsfällen sinnvoll sein.

Was gilt bei einer Verbraucheranfrage?

Enthält ein Einzelteil des Artikels einen Stoff der Kandidatenliste über 0,1 Massenprozent, ist binnen 45 Tagen kostenlos zu antworten. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Eine kurze Antwort empfiehlt sich in der Regel auch, wenn nichts enthalten ist.

Reicht ein Prüfsiegel als Nachweis?

Je nach Siegel deckt die Prüfung bestimmte Stoffe ab, aber nicht automatisch den aktuellen Stand der Kandidatenliste. Ein Siegel ergänzt die Lieferantenerklärung in der Regel, ersetzt sie aber nicht.

Gilt die 0,1-Prozent-Schwelle für den ganzen Artikel?

Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-106/14 gilt sie je Erzeugnis, aus dem ein Produkt zusammengesetzt ist. Bei Schirmen oder Kopfhörern ist deshalb jedes Teil für sich zu betrachten.

Was ändert eine neue Aufnahme in die Kandidatenliste?

Art. 33 knüpft an die jeweils aktuelle Liste an. Für Artikel, die noch verteilt oder nachbestellt werden, lohnt eine erneute Abfrage. Die Unterrichtung durch Importeure nach Art. 7 Abs. 2 greift sechs Monate nach Aufnahme des Stoffes.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit der jeweils aktuellen Kandidatenliste, die Richtlinie 2008/98/EG, das Chemikaliengesetz und die Chemikalien-Sanktionsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Welche Stoffe ein Artikel enthält, lässt sich nur über seine Lieferkette klären.

Werbeartikel aus Kunststoff und Gummi mit Vorlauf planen

Beschreiben Sie Artikel, Menge, Zielgruppe und Termin im Anfrageformular und nennen Sie gleich, welche Materialangaben Sie für Ihre Dokumentation benötigen.