Ein Plüschtier mit Firmenschal für die Weihnachtsfeier, ein Jo-Jo am Messestand, ein Malset für die Kinderecke beim Familienfest: Spielzeug als Werbeartikel ist beliebt, weil es ganze Familien erreicht. Rechtlich ist es aber kein gewöhnliches Giveaway. Sobald ein Artikel zum Spielen für Kinder unter 14 Jahren bestimmt ist, gelten CE-Kennzeichnung, Warnhinweise und Herstellerangaben – auch dann, wenn er verschenkt wird. Dieser Beitrag zeigt, wo die Grenze verläuft, was Sie als Besteller prüfen sollten und was sich mit der neuen EU-Spielzeugverordnung ändert.
Spielzeug sind Produkte, die – auch wenn nicht ausschließlich – zum Spielen durch Kinder unter 14 Jahren bestimmt oder gestaltet sind. Auch die unentgeltliche Abgabe im Rahmen einer Geschäftstätigkeit gilt als Bereitstellung auf dem Markt. Dann sind unter anderem CE-Kennzeichnung, Name und Anschrift von Hersteller und gegebenenfalls Einführer sowie die erforderlichen Warnhinweise auf Deutsch Pflicht. Wer Spielzeug unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder es so verändert, dass die Konformität leiden kann, trägt selbst Herstellerpflichten (§ 8 der 2. ProdSV). Die neue Verordnung (EU) 2025/2509 gilt ab dem 1. August 2030.
1. Spielzeug als Werbeartikel: Warum auch Geschenke unter die CE-Pflicht fallen
Viele Einkaufsabteilungen gehen davon aus, dass Spielzeugregeln nur beim Verkauf greifen. Diese Annahme trägt nicht. Die deutsche Spielzeugverordnung definiert die Bereitstellung auf dem Markt als „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ (§ 2 Nr. 3 der 2. ProdSV).
Entscheidend ist damit nicht der Preis, sondern der Zusammenhang. Die Europäische Kommission versteht in ihrem Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften unter Geschäftstätigkeit die Bereitstellung von Waren in einem unternehmensbezogenen Kontext und nennt die Schenkung ausdrücklich als Form der Überlassung. Bei Kundenevents, Messen oder Sponsoring liegt dieser Zusammenhang in der Regel auf der Hand, bei der Weihnachtsfeier mit Geschenken für Mitarbeiterkinder ist er zumindest nicht fernliegend.
Die Auswahl für Vereine und Schulen behandeln unsere Beiträge zu Werbeartikeln für Vereine und für Schule und Universität; hier geht es um das Spielzeugrecht.
2. Der Rechtsrahmen: Was heute gilt und was ab 2030 kommt
Grundlage ist die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug. In Deutschland setzt sie die Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (2. ProdSV) um. Das Nachfolgerecht ist bereits beschlossen und gilt künftig unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Für heute bestellte Werbeartikel gelten Richtlinie und 2. ProdSV. Nach Artikel 57 Absatz 1 der neuen Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Spielzeugen nicht behindern, die konform der Richtlinie vor dem 1. August 2030 in Verkehr gebracht wurden. Restbestände lassen sich damit in der Regel auch nach dem Stichtag verteilen.
3. Was rechtlich als Spielzeug gilt
Die Definition ist kurz und reicht weit:
Diese Richtlinie gilt für Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt).Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG
Bestimmt oder gestaltet heißt: Es zählt nicht nur die Absicht des Herstellers, sondern auch, wie das Produkt aussieht und funktioniert. Nicht ausschließlich heißt: Auch ein Artikel mit Zweitfunktion, etwa ein Schlüsselanhänger als Plüschfigur, kann Spielzeug sein. Und die Altersgrenze reicht weit über das Kleinkindalter hinaus. Die 2. ProdSV übernimmt das in § 2 Nr. 24a fast wortgleich, spricht aber von „Personen unter 14 Jahren“.
Die neue Verordnung präzisiert das Kriterium: Ein Produkt gilt als zum Spielen bestimmt, wenn Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften vernünftigerweise davon ausgehen können (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/2509). Der Erwägungsgrund dazu:
Ob ein Produkt einen Spielwert hat, ist davon abhängig, welchen Gebrauch der Hersteller vorgesehen hat oder welcher Gebrauch für Eltern oder Aufsichtspersonen vernünftigerweise vorhersehbar ist.Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) 2025/2509
Nicht allein Ihre Absicht als Besteller zählt also, sondern auch der Blick der Eltern.
4. Was ausdrücklich nicht als Spielzeug gilt
Anhang I der Richtlinie listet 19 Produktgruppen, die nicht als Spielzeug gelten. Für Werbeartikel sind vor allem sechs interessant:
„Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten“, etwa Baumschmuck oder Tischdekoration mit Logo.
Nur mit sichtbarem, leserlichem Hinweis, dass sie für Sammler ab 14 Jahren bestimmt sind, etwa maßstabsgetreue Modelle.
„Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen“. Kleinere Puzzles bleiben eine Frage der Gestaltung.
Etwa Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg.
„Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können“. Die neue Verordnung beschränkt das auf permanent verkabelte Leuchten.
„Mode-Accessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind“, also Artikel zum Tragen statt zum Spielen.
Die Liste ist kein Freibrief. Ein Baumanhänger in Form eines Plüschelchs bleibt ein Grenzfall, auch wenn er am Weihnachtsbaum hängt. Die neue Verordnung nimmt Festdekoration nur noch aus, wenn sie „keinen Spielwert“ hat (Anhang I Teil II).
5. Die Grauzone: typische Werbeartikel im Abgleich
Die Übersicht ordnet typische Artikelgruppen nach Definition und Anhang I. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, zeigt aber, wo sich die Nachfrage beim Lieferanten lohnt.
| Artikelgruppe | Spricht eher für Spielzeug | Kann dagegen sprechen | Prüfpunkt beim Lieferanten |
|---|---|---|---|
| Plüschtier | Figur, weiches Material, Kuschelfunktion | kaum – auch nicht der Werbeschal | Altersangabe, Warnhinweise, CE |
| Stressball | Tier- oder Comicform, Kinderoptik | schlichte Form, Ausgabe nur an Erwachsene | Einordnung durch den Hersteller |
| Malset | Ausmalbögen, kindgerechte Verpackung | reines Schreibgeräte-Set ohne Kinderbezug | Einordnung, Hinweis bei Kleinteilen |
| Jo-Jo | klassisches Spielgerät ohne andere Funktion | allenfalls als Sammlerstück mit Hinweis ab 14 | CE, Altersangabe |
| Puzzle | Kindermotiv, große Teile | mehr als 500 Teile | Teilezahl, Altersangabe |
| Wurfscheibe | Freizeitspiel für Familien | Auslegung als Sportgerät | Einordnung, Altersangabe |
| Luftballon | Abgabe an Kinder auf Festen | reine Raumdekoration | Warnhinweise, Materialangaben |
Bei Plüschfiguren spricht in aller Regel schon die Gestaltung für Spielzeug; beim konkreten Artikel zeigen Altersangabe, Kennzeichnung und Herstellerunterlagen, wie der Hersteller ihn einordnet.
Flauschiger Plüsch Hund in sitzender Position mit Halstuch. Ein treuer Begleiter für Kinder. Ihre Werbung drucken wir auf das Halstuch.
Zu Luftballons gibt das neue Recht einen deutlichen Hinweis: Die Verordnung (EU) 2025/2509 führt Ballons in Teil A der Anlage zu Anhang II ausdrücklich unter den Spielzeugen, für die Grenzwerte für N-Nitrosamine gelten. Als bloße Dekoration sollten Sie Ballons für Kinder deshalb nicht behandeln.
6. Gestaltung, Aufmachung, Ansprache: wie die Einordnung entsteht
Ob ein Grenzartikel als Spielzeug wahrgenommen wird, entscheidet sich an drei Stellen, die Sie als Besteller mit beeinflussen.
Gestaltung. Kulleraugen, Tierfiguren, Comicfarben und eine Größe für Kinderhände sprechen eine deutliche Sprache. Ein schlichter Würfel in Unternehmensfarbe wirkt anders als ein Bär mit Halstuch.
Aufmachung und Bewerbung. Zur Beurteilung der Verwendung nennt die Kommission in ihrem Leitfaden die Anweisungen des Herstellers in Etikettierung, Gebrauchsanweisung und Werbematerialien. Das betrifft auch Ihre Kommunikation: Wer einen Stressball in der Einladung zum Familienfest als Geschenk für die Kinder ankündigt, rückt ihn selbst in die Nähe des Spielzeugs.
Verteilsituation. Ein Artikel aus der Kiste an der Spielecke wird anders wahrgenommen als einer, der am Empfang an Geschäftskunden geht.
Ein nachträglicher Aufkleber ändert an Gestaltung und Zweck nichts. Zudem gilt: „Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang V Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.“ (§ 11 Abs. 1 Satz 4 der 2. ProdSV). Ein erkennbar für Kleinkinder gemachtes Kuscheltier lässt sich also nicht mit einer Altersangabe ab drei Jahren umwidmen.
Schlicht oder verspielt?
Ein Knautschwürfel ohne Figurenmotiv wirkt eher wie Schreibtischzubehör als ein Tier mit Kulleraugen. Wie der Hersteller den konkreten Artikel einordnet, zeigen Altersangabe und Unterlagen.
Zum Produkt7. CE, Konformitätserklärung, Warnhinweise: die Pflichten in der Lieferkette
Ist ein Artikel Spielzeug, gilt: „Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die CE-Kennzeichnung tragen.“ (Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie). Sie ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung anzubringen. Die Pflichten verteilen sich auf die Lieferkette.
Führt die Konformitätsbewertung durch oder lässt sie durchführen, stellt die EG-Konformitätserklärung aus, bringt die CE-Kennzeichnung an und bewahrt die Unterlagen zehn Jahre auf. Dazu kommen ein Kennzeichen zur Identifikation sowie Name und Kontaktanschrift.
Bringt Spielzeug aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr, stellt sicher, dass der Hersteller Bewertung und Kennzeichnung erledigt hat, und nennt zusätzlich eigenen Namen und Kontaktanschrift.
Prüft vor der Bereitstellung CE-Kennzeichnung, Unterlagen, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen sowie die Angaben von Hersteller und Einführer (Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie).
Wer Spielzeug geschäftlich weitergibt, steht nach dem Wortlaut der Begriffsbestimmungen in der Lieferkette; die Prüfpunkte des Händlers sind ein naheliegender Maßstab. Wer selbst außerhalb des Wirtschaftsraums einkauft und einführt, kann Einführer sein.
Für die Warnhinweise gilt § 11 der 2. ProdSV. Sie beginnen mit dem Wort „Achtung“, und „Warn- und Sicherheitshinweise sind in deutscher Sprache abzufassen.“ (§ 11 Abs. 3 und 5). Ein eigener Hinweis betrifft Kleinkinder: Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss nach Anhang V Teil B der Richtlinie einen Warnhinweis tragen, etwa „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ Für Streuartikel wichtig: „Bei kleinen Spielzeugen, die ohne Verpackung verkauft werden, ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.“ (§ 11 Abs. 2).
8. Wann Sie als Besteller selbst Hersteller werden
Die Grenze zur Herstellerrolle zieht § 8 der 2. ProdSV:
Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß den §§ 3 und 4, wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.§ 8 der 2. ProdSV
Der erste Auslöser ist der eigene Name oder die eigene Marke. Nach dem Leitfaden der Kommission verlangt die Herstellerdefinition zwei Bedingungen zugleich: herstellen oder herstellen lassen und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarkten. Ein Werbeaufdruck neben vollständigen Herstellerangaben spricht deshalb in der Regel eher gegen die Herstellerrolle; bei einer Sonderanfertigung nach Ihrem Entwurf, die nur noch als Ihr Produkt auftritt, liegt sie näher. Die neue Verordnung spricht in Artikel 12 Absatz 1 vom Inverkehrbringen „unter dem Namen oder der Handelsmarke dieser Person“.
Der zweite Auslöser ist die Veränderung. Wer ein fertiges Spielzeug nachträglich umgestaltet, Teile ergänzt oder Etiketten entfernt, kann die Übereinstimmung mit den Anforderungen beeinträchtigen. Klären Sie deshalb, ob der Logodruck in der Fertigung des Herstellers erfolgt.
Auch die Druckfarbe wird Teil des Spielzeugs. Die Richtlinie formuliert die allgemeine Sicherheitsanforderung für Spielzeuge „einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe“ (Artikel 10 Absatz 2). Fragen Sie deshalb, ob Sicherheitsbewertung und Prüfunterlagen die bedruckte Ausführung abdecken. Welche Folgen die Herstellerrolle in einer anderen Warengruppe hat, zeigt unser Beitrag zu Elektro-Werbeartikeln und der Herstellerrolle.
9. Praxis: Unterlagen, Kennzeichnung und Verteilung beim Event
Vor der Bestellung zählen die Unterlagen:
- Einordnung durch den Hersteller: Spielzeug ja oder nein, für welche Altersgruppe?
- Kopie der EG-Konformitätserklärung für das konkrete Modell
- Name und Kontaktanschrift von Hersteller und gegebenenfalls Einführer
- Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur Identifikation
- Altersangabe und Warnhinweise auf Deutsch, bei loser Abgabe direkt am Artikel
- Bestätigung, dass die Prüfunterlagen die bedruckte Ausführung umfassen
- Lage von CE-Kennzeichnung und Warnhinweisen im Verhältnis zur Druckfläche
Das Logo gehört nicht über CE-Kennzeichnung, Warnhinweise oder Herstellerangaben. Die Kommission hält für Einführer fest, dass deren zusätzliche Angaben die Angaben des Herstellers nicht verdecken dürfen – für einen Werbeaufdruck ein naheliegender Maßstab. Prüfen Sie im Layout, wo die Pflichtangaben sitzen, bevor Sie die Druckposition freigeben.
Bei der Verteilung gilt: Altersangaben beachten, Geschenke für sehr junge Kinder an die Eltern geben, Artikel, deren Warnhinweise auf der Verpackung stehen, nur verpackt weitergeben. Mengen und Abläufe am Stand behandelt unser Beitrag zur Planung von Messe-Giveaways.
Wer die Spielzeugfrage vermeiden möchte, wählt Artikel ohne Kinderbezug in Gestaltung und Ansprache und richtet die Aktion an die Eltern, etwa bedruckte Notizbücher oder Artikel aus dem Bereich Trinkgefäße und Küchenzubehör. Anforderungsfrei sind auch diese nicht; die allgemeinen Pflichten für Verbraucherprodukte erklärt unser Beitrag zur EU-Produktsicherheitsverordnung.
10. Passende Sortimentsbereiche
Freizeitartikel, Knautschfiguren und Malsets finden sich in verschiedenen Bereichen, etwa unter Outdoor und Freizeit oder Gesundheit und Pflege – jeweils mit der Frage nach Einordnung und Unterlagen.
11. Häufige Fragen zu Spielzeug als Werbeartikel
Gilt eine kostenlose Abgabe überhaupt als Bereitstellung auf dem Markt?
In der Regel ja. § 2 Nr. 3 der 2. ProdSV erfasst ausdrücklich die unentgeltliche Abgabe im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Bei Kundenevents und Messen ist dieser Zusammenhang üblicherweise gegeben.
Reicht ein Hinweis, der Artikel sei kein Spielzeug?
Typischerweise nicht. Maßgeblich sind Gestaltung, Funktionen und vorhersehbarer Gebrauch. Spezifische Warnhinweise dürfen nach § 11 Abs. 1 der 2. ProdSV nicht verwendet werden, wenn sie dem bestimmungsgemäßen Gebrauch widersprechen.
Werde ich durch meinen Logodruck zum Hersteller?
Das hängt von der Gestaltung ab. Nach § 8 der 2. ProdSV zählt, ob das Spielzeug unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke in Verkehr gebracht oder so verändert wird, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen beeinträchtigt werden kann. Bleiben die Herstellerangaben vollständig sichtbar, spricht das in der Regel eher gegen diese Rolle.
Welche Unterlagen sollte ich beim Lieferanten anfordern?
Üblicherweise eine Kopie der EG-Konformitätserklärung, die Angaben zu Hersteller und gegebenenfalls Einführer, Altersangabe und deutsche Warnhinweise sowie eine Bestätigung, dass die bedruckte Ausführung geprüft ist.
Was ändert sich mit der neuen EU-Spielzeugverordnung?
Die Verordnung (EU) 2025/2509 gilt ab dem 1. August 2030; Hersteller stellen dann einen digitalen Produktpass aus. Spielzeug, das konform der bisherigen Richtlinie vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurde, darf nach Artikel 57 Absatz 1 in der Regel weiter bereitgestellt werden.
Ist ein Puzzle für Erwachsene ein Spielzeug?
Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen gelten nach Anhang I der Richtlinie nicht als Spielzeug. Bei kleineren Puzzles entscheiden je nach Artikel Motiv, Teilegröße und Aufmachung.