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Am 9. Dezember 2026 tritt das neue Produkthaftungsgesetz in Kraft (BR-Drs. 584/26, Art. 17). Für Werbeartikel wirft es eine praktische Frage auf: Wer haftet, wenn eine verschenkte Powerbank mit Ihrem Logo überhitzt oder eine Trinkflasche ausläuft und Schaden anrichtet? Das Produkthaftungsgesetz 2026 erweitert den Kreis der Haftenden, streicht Haftungsgrenzen und erleichtert Geschädigten den Beweis. Der Beitrag zeigt, welche Rolle Ihr Unternehmen in der Lieferkette einnimmt, wann das Kundenlogo zum Herstellerzeichen werden kann und was Verträge und Versicherung leisten.

Kurz & knapp

Für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt das neue Produkthaftungsgesetz (§ 23 ProdHaftG n. F.). Hersteller haften wie bisher verschuldensunabhängig (IHK Lippe); als Hersteller gilt auch, wer durch Namen, Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt als Hersteller auftritt (§ 3 ProdHaftG n. F.). Neu können Fulfilment-Dienstleister und Online-Plattformen haften, Selbstbeteiligung und Höchstgrenze entfallen (BT-Drs. 21/4297). Gegenüber Geschädigten lässt sich die Haftung nicht ausschließen (§ 18 ProdHaftG n. F.) – entscheidend sind deshalb Rückgriff, Dokumentation und Versicherung.

1. Was ab dem 9. Dezember 2026 gilt

Das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften setzt die Richtlinie (EU) 2024/2853 vom 23. Oktober 2024 um und reformiert das deutsche Produkthaftungsrecht erstmals seit 1989 umfassend (BT-Drs. 21/4297). Die Richtlinie verlangt die Umsetzung bis zum 9. Dezember 2026 (Art. 22 Abs. 1 RL (EU) 2024/2853).

Nach dem Beschluss des Bundestages und dem Durchgang im Bundesrat (BR-Drs. 584/26 (B)) ist das Gesetz am 27. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 321). Das neue Produkthaftungsgesetz tritt am 9. Dezember 2026 in Kraft, einige andere Artikel des Gesetzes schon am Tag nach der Verkündung (Art. 17, BGBl. 2026 I Nr. 321).

23. Oktober 2024
EU-Richtlinie erlassen; sie ersetzt die Produkthaftungsrichtlinie von 1985 (RL (EU) 2024/2853).
25. Februar 2026
Regierungsentwurf im Bundestag (BT-Drs. 21/4297).
8. Oktober 2026
Beschluss des Bundestages in der Fassung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BR-Drs. 584/26; Bundestag, Textarchiv).
16. Oktober 2026
Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss nicht an (BR-Drs. 584/26 (B)).
27. Oktober 2026
Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 321).
9. Dezember 2026
Inkrafttreten. Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt das alte Gesetz weiter (§ 23 ProdHaftG n. F.).

Maßgeblich ist also nicht das Bestelldatum, sondern das Inverkehrbringen (BT-Drs. 21/4297, S. 43 f.), das erstmalige Bereitstellen auf dem Unionsmarkt (§ 6 Abs. 1 ProdHaftG n. F.). Dass Werbeartikel verschenkt werden, ändert daran nichts:

Bereitstellen auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.§ 6 Abs. 2 ProdHaftG n. F. (BR-Drs. 584/26)

Auch ein Artikel, den Sie erst im Dezember bestellen, kann deshalb als Lagerware schon vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht worden sein; das klärt im Zweifel nur die Lieferkette.

2. Produkthaftungsgesetz 2026: Was sich für Werbeartikel ändert

Die Produkthaftung tritt neben die Haftung für schuldhafte Rechtsgutsverletzungen nach den §§ 823 ff. BGB (BT-Drs. 21/4297, S. 18); auf ein Verschulden kommt es nicht an (IHK Lippe). Die wichtigsten Unterschiede:

Punkt Bisher (ProdHaftG von 1989) Für Produkte ab 9. Dezember 2026
Selbstbeteiligung bei Sachschäden 500 Euro (BT-Drs. 21/4297, S. 49) entfällt (BT-Drs. 21/4297, S. 19)
Höchstbetrag bei Personenschäden 85 Millionen Euro (BT-Drs. 21/4297, S. 49) entfällt (BT-Drs. 21/4297, S. 19)
Ersatzfähige Sachschäden nur gewöhnlich privat genutzte Sachen (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG) alle Sachen, die nicht ausschließlich beruflich genutzt werden (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG n. F.)
Daten nicht im Schadensbegriff nicht beruflich genutzte Daten erfasst (BT-Drs. 21/4297, S. 19)
Haftende neben dem Hersteller Quasi-Hersteller, Importeur, nachrangig Lieferant (§ 4 ProdHaftG) zusätzlich Beauftragter, Fulfilment-Dienstleister, Online-Plattform (§§ 10 bis 13 ProdHaftG n. F.)
Beweis Geschädigter beweist Fehler, Schaden und Ursächlichkeit (§ 1 Abs. 4 ProdHaftG) zusätzlich Offenlegung von Beweismitteln und Vermutungen (§§ 19, 20 ProdHaftG n. F.)
Erlöschen des Anspruchs zehn Jahre nach Inverkehrbringen (§ 13 ProdHaftG) zehn Jahre, bei Latenz von Gesundheitsschäden 25 Jahre (§ 17 ProdHaftG n. F.)

Neu ist außerdem, dass Software ausdrücklich als Produkt gilt (§ 2 Abs. 1 ProdHaftG n. F.) – relevant für Werbeartikel mit App oder Firmware.

Gut zu wissen: Die Grenzen spielten bisher selten eine Rolle

Nach Darstellung der Bundesregierung werden Selbstbehalt und Höchstgrenze in der Praxis kaum relevant, weil die Rechtsprechung regelmäßig die Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB anwendet, für die diese Grenzen nicht gelten (BT-Drs. 21/4297, S. 49).

3. Wer haftet: die Rollen in der Werbeartikel-Lieferkette

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Ware und Werbegeschenk, sondern zwischen Rollen. Ein Unternehmen kann je nach Auftrag mehrere davon einnehmen:

Hersteller

Wer ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt (§ 3 ProdHaftG n. F.); dazu zählt nach der Begründung, wer den Entwurf in Auftrag gibt (BT-Drs. 21/4297, S. 27) – etwa für eine Sonderanfertigung.

Quasi-Hersteller

Wer durch Namen, Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt als Hersteller auftritt (§ 3 ProdHaftG n. F.).

Importeur

Wer ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, haftet wie der Hersteller, wenn dieser außerhalb der EU sitzt (§ 10 ProdHaftG n. F.).

Beauftragter

Wer vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde und in der EU ansässig ist, haftet ebenfalls wie der Hersteller (§ 10 ProdHaftG n. F.).

Fulfilment-Dienstleister

Erbringt für fremde Ware mindestens zwei der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand (Fracht-, Post- und Paketdienste ausgenommen) und haftet nur, wenn es weder Importeur noch Beauftragten in der EU gibt (§ 11 ProdHaftG n. F.).

Lieferant und Plattform

Haften nur, wenn kein Hersteller, Importeur, Beauftragter oder Fulfilment-Dienstleister in der EU ermittelt werden kann und sie auf Aufforderung nicht binnen eines Monats einen solchen Akteur oder ihren Vorlieferanten benennen; für Plattformen gelten zusätzliche Voraussetzungen (§§ 12, 13 ProdHaftG n. F.).

Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner (§ 15 ProdHaftG n. F.): Die geschädigte Person kann sich an jeden von ihnen halten. Im Innenverhältnis soll die Haftung im Ergebnis den Hersteller treffen, der am besten in der Lage ist, Fehler zu vermeiden (BT-Drs. 21/4297, S. 37).

Wer Werbeartikel bei einem Händler mit Sitz in der EU kauft und weitergibt, ist in dieser Kette in der Regel Lieferant (§ 12 Abs. 2, § 6 Abs. 2 ProdHaftG n. F.) und haftet nur nachrangig – es sei denn, das eigene Logo lässt ihn als Hersteller auftreten.

4. Das Kundenlogo: Wann Sie als Quasi-Hersteller gelten können

Für Einkäufer von Werbeartikeln ist das die Kernfrage. Der Gesetzestext lautet:

Hersteller ist, wer ein Produkt selbst entwickelt oder herstellt oder es entwerfen oder herstellen lässt. Als Hersteller gilt auch, wer durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Erkennungszeichens auf dem Produkt als Hersteller auftritt.§ 3 ProdHaftG n. F. (BR-Drs. 584/26)

Neu ist die Regel nicht; schon das geltende Recht kennt den Quasi-Hersteller (§ 4 Abs. 1 ProdHaftG). Die Gesetzesbegründung stellt aber klar, wer das Zeichen anbringen muss:

Dabei muss er den Namen, die Marke oder das andere Erkennungszeichen nicht selbst anbringen. Es reicht aus, wenn er einem Dritten gestattet, dies zu tun (vergleiche Erwägungsgrund 36 der ProdHaftRL).BT-Drs. 21/4297, Begründung zu § 3, S. 27

Dass der Veredler druckt, entlastet Sie also nicht. Entscheidend ist, ob das Zeichen einen Auftritt als Hersteller bewirkt. Die Richtlinie begründet die Regel damit, dass eine solche Person „den Eindruck erweckt, am Herstellungsprozess beteiligt zu sein oder die Verantwortung dafür zu übernehmen“ (Erwägungsgrund 36 RL (EU) 2024/2853). Ob schon ein Werbeaufdruck auf einem erkennbar fremden Standardartikel diesen Eindruck erweckt, regeln weder § 3 ProdHaftG n. F. noch die Gesetzesbegründung ausdrücklich; Rechtsprechung zum neuen Recht gibt es vor seinem Inkrafttreten nicht. Je stärker ein Artikel als Produkt Ihres Unternehmens erscheint, desto näher liegt dieser Eindruck. Zur Orientierung:

  • Geringeres Risiko: Logo als Werbeaufdruck auf einem Katalogartikel, Angaben zu Hersteller oder Importeur bleiben sichtbar.
  • Genauer prüfen: Verpackung nur mit Ihrem Namen, Artikel als eigene Produktlinie, Verkauf im eigenen Merchandise-Shop.
  • Besonders sorgfältig klären: Sonderanfertigung nach Ihrem Entwurf – hier kommen Sie zusätzlich als Hersteller in Betracht, der „herstellen lässt“.
Achtung: Herstellerangaben nicht überdrucken

Verdeckt das Logo die Angaben zu Hersteller oder Importeur, steht am Ende nur noch Ihr Name auf dem Produkt. Das erhöht das Risiko, als Hersteller wahrgenommen zu werden, und kann Kennzeichnungspflichten verletzen, die der Beitrag GPSR: Was die EU-Produktsicherheitsverordnung für Werbeartikel bedeutet erläutert.

Bei Elektro- und Akkuartikeln kommen weitere Herstellerpflichten hinzu; sie ordnet der Beitrag Powerbank, Lampe, Lautsprecher: Wann Sie beim Elektro-Werbeartikel selbst Hersteller werden ein.

Akku-Taschenlampe Chargelight Zoom

Akkuartikel: Kennzeichnung vor dem Druck klären

Bei Akku-Taschenlampen und Powerbanks lohnt vor der Freigabe ein Blick darauf, wo Herstellerangaben, Warnhinweise und Ihr Logo jeweils stehen.

Zum Produkt

5. Direktimport, Veredelung und Fulfilment

Wer Werbeartikel selbst bei einem Werk außerhalb der EU bestellt und einführt, ist Importeur und haftet wie der Hersteller (§ 10 ProdHaftG n. F.) – mit oder ohne Logo. Wer über einen Lieferanten mit Sitz in der EU bezieht, der selbst einführt, überlässt diese Rolle in der Regel ihm. Die Beschaffungswege vergleicht der Beitrag Lagerware oder Sonderanfertigung.

Direktimport: Sie stehen vorn in der Haftungskette

Bei einer Bestellung direkt im Drittland gibt es oft keinen anderen Haftenden mit Sitz in der EU. Gegenüber Geschädigten haften Sie dann wie ein Hersteller, ohne Selbstbeteiligung und ohne Höchstbetrag (BT-Drs. 21/4297, S. 19).

Ein Logodruck ist in der Regel keine wesentliche Änderung. Wesentlich ist eine Änderung, die – wenn das Produktsicherheitsrecht keinen eigenen Maßstab enthält – Leistung, Zweck oder Art des Produkts verändert und die Gefahr verändert oder das Risiko erhöht (§ 5 Abs. 2 ProdHaftG n. F.). Wer ein Produkt ohne Einverständnis des Herstellers so verändert und danach bereitstellt, wird selbst Hersteller (§ 5 Abs. 1 ProdHaftG n. F.). Bei Gravuren an Akkugehäusen oder Dichtungen sollte deshalb die Zustimmung des Herstellers vorliegen.

Ein Dienstleister, der Werbeartikel einlagert, verpackt und an Empfänger versendet, erfüllt oft die Definition des Fulfilment-Dienstleisters (§ 11 Abs. 2 ProdHaftG n. F.), haftet aber nur, wenn es keinen in der EU ansässigen Importeur und keinen Beauftragten gibt (§ 11 Abs. 1 ProdHaftG n. F.). Wie Sie den Versand organisieren, zeigt der Beitrag Werbeartikel direkt an Empfänger versenden.

6. Welche Schäden ersetzt werden – und wie lange

Ersatz verlangen können nur natürliche Personen: bei Tod, Körper- und Gesundheitsverletzungen, bei Schäden an Sachen außer dem fehlerhaften Produkt selbst und ausschließlich beruflich genutzten Sachen sowie bei Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG n. F.).

Überhitzt eine verschenkte Powerbank in der Wohnung des Empfängers, sind Verletzungen und Brandschäden dort erfasst. Ein eigener Laptop des Empfängers, den er überwiegend beruflich und gelegentlich privat nutzt, fällt künftig ebenfalls darunter; bisher zählten nur Sachen, die gewöhnlich privat genutzt und hauptsächlich so verwendet wurden (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG).

Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab dem Tag, an dem die geschädigte Person von Fehler, Schaden und Schuldner Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 16 ProdHaftG n. F.). Er erlischt zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, bei verzögert auftretenden Körper- oder Gesundheitsverletzungen nach 25 Jahren (§ 17 Abs. 1 und 3 ProdHaftG n. F.).

Prozessual wird es anspruchsvoller: Auf Antrag ordnet das Gericht an, dass der Beklagte oder ein Dritter relevante Beweismittel offenlegt, wenn der Kläger seinen Anspruch plausibel dargelegt hat (§ 19 Abs. 1 ProdHaftG n. F.). Ein Fehler wird unter anderem vermutet, wenn der Kläger nachweist, dass das Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen verletzt, die gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollen, oder dass eine offensichtliche Funktionsstörung bei vorhersehbarem Gebrauch den Schaden verursacht hat (§ 20 Abs. 1 ProdHaftG n. F.). Konformitätsunterlagen und Prüfberichte werden damit im Ernstfall zu Beweismitteln.

7. Verträge mit Lieferanten: Rückgriff statt Haftungsausschluss

Ein Haftungsausschluss in Ihren Bedingungen wirkt gegenüber Geschädigten nicht:

Von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Ersatzpflicht des Herstellers oder eines in den §§ 10 bis 13 genannten sonstigen Akteurs kann gegenüber der geschädigten Person oder ihren Rechtsnachfolgern nicht zu deren Nachteil abgewichen werden.§ 18 ProdHaftG n. F. (BR-Drs. 584/26)

Zwischen den Unternehmen der Lieferkette bleibt Spielraum: Laut Gesetzesbegründung steht es den Beteiligten frei, untereinander vertragliche Vereinbarungen zu treffen und auf Regressansprüche zu verzichten, sofern dies die Rechtsposition der geschädigten Person nicht beeinträchtigt (BT-Drs. 21/4297, S. 37). Formulierung und Reichweite einer Freistellung gehören in die juristische Prüfung. Für Rahmenverträge und größere Aufträge:

  • Rolle je Auftrag festhalten: Wer stellt her, wer führt ein, wer veredelt, wer versendet?
  • Hersteller oder Importeur mit Anschrift in der EU schriftlich bestätigen lassen
  • Freistellung und Rückgriff für Fehler regeln, die vor der Veredelung entstanden sind
  • Nachweis einer Produkthaftpflichtversicherung des Lieferanten anfordern
  • Konformitätserklärungen und Prüfberichte je Artikelnummer übergeben lassen
  • Unverzügliche Weitergabe von Rückrufen und Sicherheitsinformationen vereinbaren
  • Unterlagen so lange aufbewahren, wie Ansprüche bestehen können – nach § 17 Abs. 1 ProdHaftG n. F. erlöschen sie zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen; wegen möglicher Spätschäden an der Gesundheit die Verlängerung auf 25 Jahre bedenken (§ 17 Abs. 3 ProdHaftG n. F.)

Was beim Eingang der Ware zu prüfen ist, beschreibt der Beitrag Wareneingang bei Werbeartikeln: Toleranzen, Mängel und die kaufmännische Rügepflicht.

8. Versicherung und Dokumentation

Mit dem Wegfall von Selbstbeteiligung und Höchstbetrag (BT-Drs. 21/4297, S. 19) lohnt ein Blick in die eigene Haftpflichtpolice. Klären Sie mit Ihrem Versicherer, ob Produkthaftpflichtrisiken eingeschlossen sind – vor allem für Direktimporte und Artikel unter eigener Marke.

Eine einfache Vorsorge ist die Dokumentation der Lieferkette: Wer als Lieferant auf Aufforderung binnen eines Monats einen Verantwortlichen in der EU oder seinen Vorlieferanten benennt, haftet nicht nach § 12 Abs. 1 ProdHaftG n. F. wie ein Hersteller.

Praxistipp: eine Lieferkettenakte je Auftrag

Legen Sie zu jedem Auftrag Artikelnummer, Lieferant, Hersteller oder Importeur mit Anschrift in der EU, Lieferschein, Druckfreigabe und Verteilliste ab. So lässt sich eine Benennungsaufforderung in der Regel zügig beantworten, und die Unterlagen liegen bereit, falls ein Gericht die Offenlegung anordnet.

9. Artikelgruppen, bei denen sich der Blick lohnt

Das Gesetz gilt für jeden Werbeartikel. Genauer hinsehen sollten Sie bei Artikeln mit Akku oder Netzteil wie bedruckten Powerbanks und Ladegeräten mit Logo, bei Artikeln mit Lebensmittelkontakt wie bedruckten Trinkflaschen und Lunchboxen und Brotdosen sowie bei allem, was Kinder in die Hand nehmen – dazu der Beitrag Spielzeug als Werbeartikel.

Akku-, Elektro- und Haushaltsartikel: Lieferkette vor der Bestellung klären
Express in 3 Werktagen
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Die Auswahl zeigt Artikelgruppen, keine Aussage über einzelne Risiken: Für jeden Artikel gilt, was Hersteller und Lieferant belegen.

10. Häufige Fragen zum Produkthaftungsgesetz 2026 bei Werbeartikeln

Haftet mein Unternehmen, nur weil unser Logo auf dem Werbeartikel steht?

Nicht automatisch, ausgeschlossen ist es aber nicht. Maßgeblich ist, ob Sie durch das Zeichen als Hersteller auftreten (§ 3 ProdHaftG n. F.); je mehr der Artikel als Ihr eigenes Produkt erscheint, desto eher. Für reine Werbeaufdrucke steht eine gerichtliche Klärung nach neuem Recht noch aus.

Gilt das neue Gesetz auch für Werbeartikel, die schon auf Lager liegen?

Maßgeblich ist das Inverkehrbringen. Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt das alte Recht weiter (§ 23 ProdHaftG n. F.). Wann das bei Lagerware war, klärt im Zweifel der Lieferant.

Können wir die Haftung in unseren Bedingungen ausschließen?

Gegenüber Geschädigten nicht: Von der Haftung kann nicht zu deren Nachteil abgewichen werden (§ 18 ProdHaftG n. F.). Zwischen den Unternehmen der Lieferkette lassen sich Rückgriff und Freistellung aber vertraglich regeln.

Haftet unser Fulfilment-Dienstleister für fehlerhafte Artikel?

Nur nachrangig, wenn es weder einen Importeur noch einen Beauftragten mit Sitz in der EU gibt (§ 11 Abs. 1 ProdHaftG n. F.). Bei Ware von Lieferanten aus der EU kommt das in der Regel nicht vor.

Wer zahlt, wenn ein Empfänger durch ein Werbegeschenk verletzt wird?

Je nach Lieferkette Hersteller, Importeur oder Quasi-Hersteller als Gesamtschuldner. Daneben können andere Anspruchsgrundlagen greifen; das ist eine Frage des Einzelfalls.

Brauchen wir eine eigene Produkthaftpflichtversicherung?

Das hängt von Ihrer Rolle ab. Wer selbst importiert oder Artikel unter eigener Marke vertreibt, sollte den Schutz in der Regel mit dem Versicherer abstimmen. Bei Bezug über Lieferanten aus der EU lohnt zumindest ein Blick in die Bedingungen der Betriebshaftpflicht.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt den Stand vom 27. Oktober 2026 wieder; maßgeblich ist das Gesetz in der verkündeten Fassung (BGBl. 2026 I Nr. 321). Ob ein Unternehmen als Hersteller, Importeur oder Lieferant haftet, hängt von der Lieferkette und dem Gesamteindruck im Einzelfall ab.

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